Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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nen Staates, in dem andern Acbeie und Erwerb zu suchen, möäglichst seeier Spielraum 
gegeben werde. 
Won den Unterthanen des einen Seaates, welche in dem Gebiete elnes andern Handel 
und Gewerbe rreiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige 
Vertrag in Kraft creten wird, keine Abgabe emntrichtek werden, welcher nicht gleichmäßig die 
in demselben Gewerbs-Verhälenisse stehenden eigenen Unterthauen unterworfen sind. 
Degögleichen sollen Fabrikanken und Gewerbreibende, welche blos für das von ihnen be- 
2lebene Geschäst Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derseigoen bel sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Verechtigung zu 
biesem Gewerbsbecriebe in dem Wereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsib haben, burch 
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen 
Gewerbereibenden oder Kaufleuce stehen, in den anderen Staaten keine wellere Abgabe bie- 
für zu emreichcen verpflIchtee seyn. 
Auch sollen belm Besuche der Märkee und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze elgener Erjeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaare die Unterthanen der 
übrigen contrahlrenden Staaten eben so, wie die elgenen Umeerehanen behandelt werden. 
Arelkel 9. 
Zur Auftechthalkung Ihres Handels- und Zollshstemes, und zur Unkerdrückung des ge- 
meinschädlichen Schleichhandels und der Unterschleise bei den Stenern im Innern des Ver- 
elns wollen die hohen Contrahemen sich gegenseitig kräftig unterstützen, auch zu diesem Be- 
buse die erforderlichen Anordnungen durch besondere Uebereinkunft verabreden und ein förm- 
liches Zoll-Cartel schließen lassen. 
Artelkel 10. 
Von der als Folge des gegenwärtigen Vertrages (Arkikel 3.) eintretenden Gemeinschaft- 
lichkele der Zoll- Einnahmen bleiben ausgeschlossen: die Erträgnisse der Wasser= oder Floß- 
zoͤlle, der Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken., Fähr-, Kanal., Schleußen-, 
Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren, ingleichen die Zollstrasen und Consiskate, 
wesche, vorbehältlich der Anthelle der Denuncianken, einer jeden Staats-Regierung innerhalb 
tbres Gebietes verblelben. · . 
Actikel! 11. 
Die Vertbellung der gemeinschaftlichen Einnahmen richtet sich nach dem Verhälmisse 
der Seelenzahl in den zum Verelne gehsrigen Landen und Landeshellen.
	        
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