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Zum Behufe der Vertheilung sollen die von den betreffenden hoͤheren Staatsbehoͤrden
als richtig zu actestireuden Uebersicheen von der neuesten Bevölkerung von drei zu drei Jah-
ren gegenfeleig mitgerheile, und wird mie dieser Miteheilung ummittelbar nach Roakisication
des gegenwärtigen Verwages der Anfang gemacht werden.
Artike! 12.
Die von ben Erhebungsstäcten eingehenden gemeinschaftlichen Zollgefälle fließen bis zur
Abrechnung und Vereheilung in die Cassen derjenigen Landeeherrschasten, in deren Gebieren
die Erpebungsstätken belegen sind.
Arelkel 13.
Die fümmelichen Erhebungs- und Verwaltungskosten fallen den einzelnen berressenden
Seaaten zur Last, mie Ausnahme derjenigen, welche die Umerhaltung der gemeinschaftlichen
Behörde in Erfure (Artikel 17.) und die dieser obliegende Geschäftsführung verursacht.
Artikel! 14.
Von der karismäßigen Abgaben-Eutrscheung bleiben bie für die Hofbal#ungen der bohen
Souveraine und Ihrer Regeneenbäuser, so wie die sür die bei ihren Hösen accredftirten Ge-
sandeen eingebenden Gegenstände nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statr
baben, so werden solche der Gemeinschaft niche in Anrechnung gebrachr.
Eben so wenlg anrechnungsfähig sind Eneschädigungen, welche wegen Einziehung von
Zollrechten, oder wegen ousgehobener Befreiungen an Communen oder einzelne Berechtigre
gezablt werden müslen.
Areikel 15.
Bergänstigungen für Gewerbereibende Hinscchtlich der Steuer-Entrichtung, welche ulcht
ir der Zollgesegebung selblt begründee sinb, sallen der Staatskasse derjenigen Regierung,
welche sie bewilligt hat, zur Last. Darüber, unter welchen Maahgaben solche Vergünstigun-
gen zu bewilligen sind, wird nähere Verabredung vorbehalten.
Artitel 16.
Das Begnabigungs · und Strafverwandlungs- Recht wird ebenfalls von jedem der con-
trahirenden Theile in seinem Oebiete ausgeuͤbt.