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g. 5.
Nähere Bestimmungen über das erforderliche Vermögen.
Das also zur Aufnahme eines Freinden erforderliche Bermögen muß der,
selbe wirklich und eigenthümlich besitzen und ins Land wenden; das erst dirch
Erbfolge oder sonst zu bossende Vermögen darf niche berücksschtiget werden.
Es soll auch keine Burgschaft cines Inländers an die Stelle des Vermögens
des aufzunehmenden Fremden zugelassen werden; es wäre dem, dah der
Bürge den deppellen Uerth des einzubringenden Vermögens an sthuldenfreyem
Grundeigenthum im Lande besäße und auf den Betrag des, von dem auszuneh-
menden Fremden nachzuwessenden Vermögens zur Verwendung im Fall seiner
Hulfsbedürstigkeic, eine selbstschuldnerisehe Verschreibung ausstellte und darüber
eine gerichtliche, ins Consensbuch einzutragende Hppothek auswirkte. Diese Ho-
pothek muß so lange ungerilge bleiben, als der Neuausgenommene lebt, oder
nicht einen andern ausreichenden Bürgen stellt, oder den eignen Besitz jenes
Betrags der Bürgschatt nachweißt.
ODahingegen soll die meistermébige Kenntmh einer Profession, einer er-
werbsichern Kunst oder Fabrikarbeit deo Aufzunchmenden, (o ferne sie hinläng-
lich nachgewiesen werden kam, die Stelle der Dälste des einzubringenden erfor-
derlichen Vermögens vertreten. Auch darf das Mobiliare und namentich das
Handwerkögeräth, nach dessen vorgängiger Daxe, mit in Ansatz gebracht werden.
Der Ank##uf eines Grumestücks von gerungerem GWerth, oder dessen Er-
werb inch Erbfolge oder Schenkung, ist aber allein nicht für himreichend zu
achten
lleberhaupt sell auch künftig allen Fremden, welche städtische Grundslucke
erben, oder sonst erwerben, wen deiten Werth für den Einzelnen nicht die
Nomalstumme erreicht, nur ein Chrenbürgerrecht ertheilt werden, wodey noch
aus