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Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Bezithung auf die Zollverwal.
tung allgemeine abaͤndernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages trikt zwischen den contrahirenden
Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an
Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs" Ausgangs= und Durchgangs-Ab-
gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen ves bishergen Preußisch" Heslischen und
des bisherigen Baycrisch-Würtembergischen Zollvereins, ingleichen des Kenigreichs
Sachsen und der Thöüringischen Staaten auf, und es können alle im freien Verkehre ves
einen zu dem Gesammtvereine gehörigen Gebietes, bereits befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in jedes andere zu diesem Vereine gehörige Geblet cingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalte:
#) der zu den Staatsmonopolien gehsrigen Gegenstäende (Spielkarken und Sald nach
Maaßgabe der Artikel 9 und 10.
b) ver im Innern der contrahirenden Gtaaten gegemwärtig entweder mit Steuern von
verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern aber
mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11., und endlich
Wco) folcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilten Erfindungs: Patente oder Mryilegien nicht nachgemacht oder ein-
gefübrt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von
der Einfuhr in den Staat, welcher vieselben erthrilt hat, noch anzgeschlossen
bleiben müssen.
Artikel 8.
Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs und Abgaben, Freiheit unbeschadet, wird
der Ucebergang solcher Handelsgegenstinde, welche nach dem gemeinsamen Zolltarife