Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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d) Was den Galzhanbel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Galzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwi- 
schen den Landeoregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
ge) Wenn eine Regierung von einer andern innerhalb des Gesammwereins aus 
Staats= oder rivatsalinen Galz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
O Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder vurch einen solchen sein 
Salz in fremde nicht zum VWereine gehörige Staaten versenden lassen will, so 
soll diesen Senvungen kein Hindernig in den Weg gelegt werden; jedoch wer 
den, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, vurch 
vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans- 
port und vie erkforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Ein- 
schwärzung verabredet werden. 
6) Zur wirksamen Verhütung des Schleichhandels mit alz-machen die Regie 
gen der zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staaten sich verbindlich, glei 
wie solches früher schon zwischen Preußen und Kurhessen verabredet worden!, 
aus den in ihren Landen belegenen, gleichviel ob landesherrlichen oder Privak- 
salinen, nur ein solches Quantum Kochsalz zum inländischen Debit abzugeben 
und abgeben zu lassen, als für den Verbrauch innerhalb ihrer Gebiete nach eit- 
ner auskömmlich zuzulegenden Berechnung erforderlich ist, auch fürerst den 
Debitspreiß von 8 7/ Tbaler für die Tonne zu 400 Pfund Preußisches Ge- 
wicht mit 5 Pfund Gutgewicht, als den niedrigsten, welcher in dem Ge- 
sammtvereine dermalen bestehet, in ihren Landen und Landeötheilen als Mi 
nimum einzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Regie Verwaltung 
bleiben einer besondern Verabredung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 
Artikel 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen binslchtlich ver Bestruerung im 
„Innern noch eine Verschievenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden Statt 
findet C#reikel z, Unt. h.), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch
	        
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