Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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hlerin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Staa- 
ten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer 
solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, kön- 
nen zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im 
Verhélenisse zu dem Producenten in anveren Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteucrung 
erwachsen würden, von anderen Gliedern des Gesammtvereins gegen ven Thüringischen 
Verein und umgekehrt, Ergänzungs= und Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenstaͤn- 
den erhoben werden: 
a) im Königreiche Bayern Gur Zeit mit Ausschluß des Rheinkteises) 
von Bier, 
geschroterm Malze; 
5o im Königreiche Wörtemberg 
von Bier 
geschrotetem Mahze; 
c) in den zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaten 
von Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
Es soll bei ver Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgabßen nach folgenden Grundsätzen 
verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs= Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im 
Lanve der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Struer im Lande 
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen diejenigen Vereins 
lande ganzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er- 
zeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der betheilige 
ten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungs, Abgaben, 
jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes, zu Folge. 
Wo auf den Grund eineer solchen Veränderung elne Ausgleichungs, Abgäbe zu 
erböhen seyn würde, muß , fälls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen 
wird, eine Verhandlung darüber zwischen den belheiligten Staaten und eine voll
	        
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