281
standige Nachweisung der Zulaͤssigkeit nach den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen
Vertrages vorausgehen.
3) Oie gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze ver Struern von inländischem
Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, so wie vie gegen-
wärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem geschroteien Malz und Bier
Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem
Pereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder kunftig etwa einführen
sollte, an Ausgleichungs= Abgaben von diesen Artlkeln bei deren Eingange aus ei
nem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben
werden darf, wenn auch vie betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausglei
chungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Sag übersteigen sollte.
4 Rackvergütungen der inländischen Staatsskeuern sollen bey der Ueberführ der besteuer-
ten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden.
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabaköblätter, Trauben=
most und Wein foll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe gelegt werden.
60) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausglei-
chungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Exzeugnissen in keinem Falle eine
weitere Abgabe weder für Rechnung #ns Staates noch für Rechnung der Commune
beibehalten oder eingeführt werden.
7) Oer Ausgleichungs= Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von welchen
auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als auslän-
disches Ein= und Durchgangs-Gut vie zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs-
behörde des Vereins bereirs bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und
eben so wenig diesenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstende, welche
mur vurch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereins=
staat oder nach dem Auslande geführt zu werden.
8) Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen dessenigen Staabes zu Gute, wohin
die Versendung erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande ver Verfendung für Rech-
nung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebie
des Letztern erfolgen.