Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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standige Nachweisung der Zulaͤssigkeit nach den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen 
Vertrages vorausgehen. 
3) Oie gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze ver Struern von inländischem 
Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, so wie vie gegen- 
wärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem geschroteien Malz und Bier 
Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem 
Pereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder kunftig etwa einführen 
sollte, an Ausgleichungs= Abgaben von diesen Artlkeln bei deren Eingange aus ei 
nem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben 
werden darf, wenn auch vie betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausglei 
chungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Sag übersteigen sollte. 
4 Rackvergütungen der inländischen Staatsskeuern sollen bey der Ueberführ der besteuer- 
ten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden. 
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabaköblätter, Trauben= 
most und Wein foll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe gelegt werden. 
60) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausglei- 
chungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Exzeugnissen in keinem Falle eine 
weitere Abgabe weder für Rechnung #ns Staates noch für Rechnung der Commune 
beibehalten oder eingeführt werden. 
7) Oer Ausgleichungs= Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von welchen 
auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als auslän- 
disches Ein= und Durchgangs-Gut vie zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs- 
behörde des Vereins bereirs bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und 
eben so wenig diesenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstende, welche 
mur vurch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereins= 
staat oder nach dem Auslande geführt zu werden. 
8) Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen dessenigen Staabes zu Gute, wohin 
die Versendung erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande ver Verfendung für Rech- 
nung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebie 
des Letztern erfolgen.
	        
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