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ausdrücklich die Verleihung der Rechte eines Inländers auszunehmen ist, nichts
destoweniger aber die bieher üblichen Gebuhren fürs Bürgerrecht zu erheben sind.
Soferne Jemand kein cinzubringendes Kapitalvermögen, sondern mur
fährliche Renten besitzt; so soll deren, zur Aufnahme des Eremden zu erfordern-
der und nach##veisender Betrag, nach Maasgabe des Standes, Regicrungs-
wegen bestimme werden.
6. 4.
Beweis des Vermsgens, besonders bey baarem Gelde.
Die Act und Hinluglichkeit der Beweismiltel über den eigenehümlichen
Besih des erforderlichen WVermögens bleibt zwar der obrigkeitlichen Beurtheilung
anbeimgestellt; doch soll in der Regel, wem der Beweis durch baare Aup#zäh=
lung der bestimmten Summe geführe wicd, der auszunehmende Fremde eidlich
erhärten, daß das aufgezählte Geld sein wirksiches, wahres Eigenthum sey,
er auch nicht so vicke Schulden habe, daß diese Siunmo nicht sein freyes
Eigenthum bleibe.
5. 5.
Ahndung verschuldeter Gefährde.
Im Fal sich hinkerher ergebe, daß bep den beygebrachten Zeugnissen und
Beweisen ein Beirug, oder eine Werfälschung, oder senstige Gefährde ver-
schuldet wärc; so sell nicht nur der Neuausgenommene des verliehenen Bürger.
Umterthanen- oder Schutrechtes für verlustig erklärk, sondem auch noch über-
dem sowohl selöst,, als mit allen, wesche ihn dabei wissentlich unterstüctzt haben,
nach Beßtnden der Umstände, mit Geld, Gesängniß, oder Zuchihaus be-
strast werden.
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