Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artikel 21. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft ver Einnahme der 
conkrahirenden Staaten bezseht sich auf den Ertrag ver Eingangs-Aucgangs und Durch- 
gango-Abgaben in den Königlich Preupischen Staaten, den Konigreichen Bayern, Sach- 
sen und Würtemberg, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen und dem 
Thöringischen Zoll: und Handelsvereine, mit Einschlup der den Zollsystemen der contra- 
birenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separatverträge 
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anveres bestimmen, dem privativen Genusse der be- 
treffenden Staatoregierungen vorbehalten: 
1) vie Steuern, welche im Inmern eines jeren Staates von inländischen Erzeugnissen 
erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11. vorbehaltenen Ausgleichungs. 
Abgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee-kbgaben, Pflaster: Damm= Brücken= Fähr Kanal-Schleußen Ha- 
fen Gelder, so wie Waage: und Niederlage: Gebühren over gleichartige Erhe- 
bungen, wie sie auch sonst genannt werden; 
4) die Zollstrafen und Conftökate, wesche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncian= 
ten, jever Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 22 
Oer Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug 
1) ver Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist; 
2) der Räckerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlichen Vrrabredungen erfolgten Steuer= 
vergütungen und Ermäßigungen, 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Mürtemberg, Kurhessen, den Großherzogthume 
Hessen und dem Thüringischen Vereine nach dem Verhälmmisse der Bevölkerung, mit welcher 
sie sich in dem Gesammtvereine befinden, vertheilt. 
Die Bevöôlkerung solcher Staaten, welche vurch Vertrag mit einem oder dem andern 
der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an#-
	        
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