Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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den gemeinschaftlichen Zollrevenuͤen zu leistenden Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, 
oder noch beitreten werden, wird in die Bevoͤllerung desjenigen Staates eingerechnet, wel- 
cher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevoͤskerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre von 
einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von 
den oben gedachten Vereinoͤgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbtreibenve hinsschtlich der Steuer= Entrichtung, welche nicht 
in der Zollgesetzgebung selbst begründer sind, kallen der Staakskasse derjenigen Regierung, 
welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maastgaben, unter welchen solche Vergünstigungen 
zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung bes allgemeinen Verkehrs gerich- 
wen Zwecke des Zollvereins gemag,, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Metplätze, 
namentlich Rabaktprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinostaaten noch beskehen, 
nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Verücksichigung sowohl der Nahrungs- 
verhältmille bisher begünstigter Mepplähe, als der bisberigen Handelsbeziehungen mit dem 
Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer balvigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, 
neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgaben Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die 
Hofhalemig der hohen Souveraine und Ihrer Regentenhäuser, oder für die bei Ihren Hé- 
fen accrevirirten Votschafter, Gesandten, Geschäftsträger vc. eingehen, nicht ausgenom= 
men, und wenn daf##r Röckvergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft 
nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfiähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem an- 
vern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne 
Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt wer, 
den müssen.
	        
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