Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungorecht blribt jedem der contrahirenden Staar 
ten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolg- 
ten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks und Lekalskellen für die 
Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besondern Uebereinkunft 
nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt, 
wie jedem ver bbrigen contrahirenden Staaten, so auch dem Thöüringischen Vereine innerhalb 
seines Gebietes überlassen. 
Artikel 28. 
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebictes, wird 
die Leitung des Diensted der Lokal= und Bezirks= Zollbehoörden, so wie die Vollziehung 
der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt ciner, oder wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, 
mehreren Zolloirrctionen übertragen. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete wird der auf dem Grunve der diesfälligen Bestim- 
mungen des Vereinsvertrages gemeinschaftlich zu bestellende Gencral Inspector in den Be- 
rührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zolldirechion 
vertreten. 
Artikel 29. 
Die von den Zoll-: Erhebungs= Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzu- 
stellenden Quartals= Extracte, und die nach dem Jahres: und Bücherschlusse aufzustellenden 
Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Viertehahres und während des Rechnungsjahres 
fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den betresfenden Zolldirectionen, im Thüringi- 
schen Vereine von dem General-Inspector, nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersich- 
ten zusammengetragen, und diese sodann an ein Centralbüreau eingesendet, zu welchem 
auch die Gesammtheit des Thüringischen Vereins, wie sedes andere Glied des Gesammt- 
vereins, einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
	        
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