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Dieses Vüreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrechnungen
zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, senoct dieselben den Central-
Finanzstellen der Lehteren, für den Thüringischen Verein jedoch dem General-Inspector,
welcher sofort den einzelnen Regierungen vieses Vereins davon Mittheilung zu machen hat,
un# bereitet vir definitive Jahres-Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartal= Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme eines
Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnißmäßig an der Ge,
sammt= Einnahme zuständigen Revenüen, Antheil zurückgeblieben ist, so muß alsbald das
Erkorderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles vurch Herauszahlung von Seiten des’ oder
verjenigen Staaten, bei denen rine Mehreinnahme Stakt gefunden hat, eingeleitet werden.
Artikel 30.
In Absiche der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende Grundsähe in An-
wendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft vabei eintreten lassen, vielmehr übernimme sede Res
gierung alle in ihrem Gebsete vorkommenden Erhebungs und Verwalkungskosten, es
miögen viese durch die Errichtung und Unterhaltung vder Haupt= und Neben-Zoll-
Aemter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Yackhöfe und der Zolldirectlonen,
oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem letztern
zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedörfnisse der
Zaollverwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bevarfs aber, welcher an den gegen das Aucland
gelegenen Grengzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhe=
bungs: und Aufsichts= odfr Controlbehörden und Zollschutzwachen erforderlich is,
wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder der contrahirenden Staa-
ten von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bructo-
einnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bel vieser Ausmittelung des Bedarfs foll da, wo die Merception privativer Abga-
ben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen
der Zollbeameen nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhält-
nisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.