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Artikel 35.
Den Aufwand fuͤr die Bevollmaͤchtigten und deren etwaige Gehuͤlfen bestreitet dasjenige
Glied des Gesammtvertins, welches sie absendet. Das Kanzleidienstpersonale und das Lokale
wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Con-
ferenz Statt findet.
Artikel 36.
Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages eine Uebereinstimmung der
Eingangsgollsätze in den Landen der contrahirenden Regierungen nicht bereits im Wesentlichen
bestehen, so verpflichten sich vieselben zu allen Maaßregeln, welche erforderlich find, damist
nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereino durch die Einführung und Anhäufung unverzollter
voder gegen geringere Steuersätze, als der Vereinstarif enthaͤlt, verzollter Waarenvorraͤthe
beeinträchtigt werden.
Artikel 37.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in
den burch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufgenommen zu werden, erklren
sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unter gehöriger Berücksich-
tigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls ab-
zuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 38.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Verkebre
ihrer Angehsrigen jede mögliche Erleichterung und Erwesterung zu verschaffen.
Artikel 30.
Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und
bessen Beilagen enthaltenen Verabrevungen bezieht, soll vurch gemeinschafiliche Commissarien
vorbereitet werden.
Artikel 40.
Oie Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1sten Januar 1834 in
Ausführung gebracht werden soll, wird vorlufig bis zum isten Januar 1842 festgesetzt.