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Andern, in Ruͤcksicht des Aufgebots und anderer gesetzlichen Vorschriften
behandelt werden sollen.
JFeder Geistliche, welcher diesen Vorschriften enlgegen handelt, soll jedes.
mal Unmachlässig um 20 Rehlr. gestraft werden.
. 15.
Versorgungspflicht der Verwandten.
Die gemeinrechtliche Vorschrift, daß zunächst die Ehegatten gegenseitig,
demmächst der Vater und, in dessen Ermangelung, die Mutter, dann die Groß-
aͤltern zur Aufnahme und Versorgung ihrer hüllsbedurstigen Gatten, Kinder
und Enkel; so wie umgekehrt auch die, durch WVermögensbesih, oder Arbeitofs-
higkeit zur Hülsteistung geeigneten Kinder und Enkel zur Versorgung der Aeltern
umd Grohältern verpflichtet sind, ehe noch die Gemeinde des Wohn. oder end-
lich des Geburtsorts deshalb in Anspruch genommen werden kam, ist zwar un-
verändert zu befolgen und wird hierdurch ausdrürklich bestätiget. Es sollen aber
auch in deren Ermangelung die leiblichen und Sltiesgeschwister, so fern sie fuͤr
selbstnändig angesehen werden können und, unbeschadet der Pflichten gegen ihrs
eigenen Familien, dazu vermögend sind, zu gleicher Versorgung, oder wenigstens
zu einem besondern Bepytrag an die versergende Gemeinde nach, dem Ermessen der
Ortsobrigkeit angehalten werden.
In Rucksicht puf die Versorgung unehelicher Kinder bis zum zurückgeleg-
ten 1 sten Lebensjahr behält es bey den Verbindlichkeiten, welche dem Bater
und der Mutter das gemeine Necht auferlegt, sein Bewenden. Bey Unverms-
genheit des Bakers soll aber der voterliche Großvater zur WVersorgung des meht-
lichen Enkels gleichen Beytrag leisten, wic ihn der mütterliche Großvater giebt,
un Gusersten Nolhfall aber nach dem Ermessen der Ortsobrigkeit auch zum alles-
nigen Unkerhalt angehalten werden.
8. 14.