— 28 —
ß. 17.
Aufnahme geschiedener Frauen.
Auch geschiedene Ehefrauen missen am Wohnerte ihrer geschtedenen Män-
ner aufgenommen und untergebracht werden, wenn sle gleich selbst gebohrne
Ausländerinen sind; es wäre dem, daß sie sofort nach einer, in den ersten
Zahren nach der Verheiratbung erfelgten Trennung ihrer Ehe an ihren
Geburté, oder fruhern Aufenthaltsort zuruck gekehrt und dort wieder aufgenomn-
men worden wären.
#. 18.
Verpflichtung der Aufgenommenen zur Selbsterhaltung.
Die Perpflichtung der nächsten Verwandien (F. 12.) dann des Wehn=
(S#. 7. 13.) und endlich des Geburksorté (§§. 14. 11.) in Ruücksscht ernann.
ter Personen bleibt auf die Aufnahme und das Werschaffen einer Wohmmg fo-
fern beschränkt, als dieselben ihren Unterhalt sich selbst zu verschaffen fählg
sind. Es haben daher die Obrigkeiten von Amtswegen, so wie auf Ansuchen
der Gemeinden, die Arbeltssähigen, da nöthig durch JZwangsmitlel, zum
Broderwerb durch Arbeit möglichst anzuhalten. Erwerbs- Unsähige aber sind
nothdürftig, doch vonständig zu verforgen.
. 10.
Widerfpruchsrecht gegen Verheirathungen von Personen ohne
eigene Wohnung.
Sowohl den, zur Versorgung verarmter Personen verpflichteken Verwand.
uim (K. 13.), als den hiezu verbundenen Gerichteheren (S. 7.) und Gemeinden
(I. 14. 11.)