Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 28 — 
ß. 17. 
Aufnahme geschiedener Frauen. 
Auch geschiedene Ehefrauen missen am Wohnerte ihrer geschtedenen Män- 
ner aufgenommen und untergebracht werden, wenn sle gleich selbst gebohrne 
Ausländerinen sind; es wäre dem, daß sie sofort nach einer, in den ersten 
Zahren nach der Verheiratbung erfelgten Trennung ihrer Ehe an ihren 
Geburté, oder fruhern Aufenthaltsort zuruck gekehrt und dort wieder aufgenomn- 
men worden wären. 
#. 18. 
Verpflichtung der Aufgenommenen zur Selbsterhaltung. 
Die Perpflichtung der nächsten Verwandien (F. 12.) dann des Wehn= 
(S#. 7. 13.) und endlich des Geburksorté (§§. 14. 11.) in Ruücksscht ernann. 
ter Personen bleibt auf die Aufnahme und das Werschaffen einer Wohmmg fo- 
fern beschränkt, als dieselben ihren Unterhalt sich selbst zu verschaffen fählg 
sind. Es haben daher die Obrigkeiten von Amtswegen, so wie auf Ansuchen 
der Gemeinden, die Arbeltssähigen, da nöthig durch JZwangsmitlel, zum 
Broderwerb durch Arbeit möglichst anzuhalten. Erwerbs- Unsähige aber sind 
nothdürftig, doch vonständig zu verforgen. 
. 10. 
Widerfpruchsrecht gegen Verheirathungen von Personen ohne 
eigene Wohnung. 
Sowohl den, zur Versorgung verarmter Personen verpflichteken Verwand. 
uim (K. 13.), als den hiezu verbundenen Gerichteheren (S. 7.) und Gemeinden 
(I. 14. 11.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.