(5. 4. 14.) wird hierdurch das Recht zugestanden, der Verheiralhung solcher
Personen, welche keine abgesonderte eigene Wohnumng fuͤr sich und eine Famle
lie haben, so lange zu widersprechen, als sie deren Besih nicht nachweisen.
Dieser Widerspruch ist dann sowohl bev dem, zur Trauung besugten Geist=
lichen einzulegen, welcher deshalb mit der Trauung bis zur enllchiedenen Sache
Anstand zu nehmen hat, als bey der Ortöobrigkeit anzuzeigen, welche solchen
summariseh zu erörtern und zu enstheiden, im zweifelhasten Fas aber der Re.
gierung zur weitern Bestiummung zu unterlegen verpllichtet ist.
&. 20.
Verlust des Juländer-Rechts.
Augenommene Fremde, welche nachher auserhalb andes einen neuen GBahn-
ort aufschlagen, verlicren allgemein dadurch sofert wieder lör Recht auf
Aufnahme und Versergung in hiesigen Landen. «
5. 21.
Verpflichtung aller Aeltern zum ordentlichen Schulbesüch der
Kinder.
Da Unwissenheit und Mangel an ssttlicher Bildung als Hauptquellen der
Hulfsbedürftigkeit zu betrachten sind, so werden die Orksobrigkeiten verpflichtet,
genaue Aufsicht zu führen, daß alle Kinder vom oten Lebenssahre an, zum
ordemlichen Schulbesuch angehalten werden. Aellern, welche ihre Kinder dazu
nicht anhalten, sollen von Amtswegen durch die Obrigkest zur Veramworkung
gezogen und bey fortgesetzter Vernachläfligung mit Geld oder Gefänguhstcafe
belegt werden. Für arme Kinder muh das Schulgeld ven der Gemesude des
Waohnorts bestritken werden, soserne nicht eine besondere Freyschule bestebt,
(5) odor