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sen der Staatsbuͤrger die gemeinschaftliche kast in moͤglichst gleichem Maaße tra-
gen, uͤber die Verpflichtung zum Kriegsdienst und uͤber die Aufstellung und
Ergänzung Unseres Bundesconcingents, mit Beyrath Unserer getreuen Stände,
unter ausdrücklicher Aufhebung der älcern, über diesen Gegenstand ergangenen
Gesetze, nachstehende, sogleich mit ihrer Bekanntmachung in Krast trelende
Verordnuns zu erlassen, Uns bewogen gesehen.
Erster Abschnitt.
Kriegsdienstpflicht und Dienstzeit der Unterthanen.
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Bestimmung der Militairpflichtigkeft.
Alle waffenfähigen Inländer ohnc Une##ischied des Standes sind im Verlauf
der sichs Jahre, in welchen sie das aoste kebensjahr antreten und das #sste
Jahr vollenden, zum Kriesdienst verpflichtet. Als Inländer werden betrachtele
a) Alle, deren Aeltern zur Zeit ihrer Geburk wirkliche Unkerthanen in Unsern
Fürstenthümern waren und sich un bande befinden, auch nicht mit aus-
drucklicher Befrepung von der Kriegsdienstpoflicht Unsere Lande verlassen,
oder deren Aeltern nicht auswärls einen Mohnsic genommen haben, bevor
von ihnen das jehende Lebenssahr zurückgelegt war. Söhne der Aeltern,
welche gleichzeitig und abwechselnd im In= und Ausland einen Wohnstzt
baben, sind militairpflichtig, wenn sie in Unsern Landen gebohren find.
5) Alle, welche, obgleich nicht in Uusern Canden gebohren, für sich oder
mit ihren Aelkern, also in Unserm Gebiek ausgenommen sind, daß s#c oder
die Lehlern nach Vorschrift Unseres Mandats vom 26sten OÖcteber 18322.
wegen Nusnahme der Fremden im Lande und wegen Versergung der Huͤlfs-
beruͤrfligen, als Inlaͤnder angeschen werden muͤssen.
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