Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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4. 5. 
Anfang und Dauer der Kriegsdienstzeit. 
Die Perpflichtung zum Militakrdienst tritt sür feden Staatsbürger mit 
dem Anfang des Jahres ein, in dessen Werlauf er sein 29Ptes Lebenssahr 
zurücklegt. Es wird mithin z. B. der Aushebung im Jahr 1824 die ganze, 
vom usten Jamiar bis zum 31#ten December r901 gebohene dienstfhige Mann- 
schafe unterworfen. 
Alle Indloiduen von diesem Alter, welche das Koos zu den Wassen be- 
Kimme, werden, sofem nicht die nachgelassene Loosvertauschung und Siellver- 
trekung (44er Abschnitt) Ausnahmen begründen, zum Bundescontingent einge- 
Kellt und haben eine sechsfährige Dienstzeit ununterbrochen abzuhalten. 
8. 0. 
Entlassung aus dem Militairdienst. 
In Friedenszeiten erhälr jeder, als Freywilliger, oder durch das Loos in das 
Kilscair eingetretene Mann, sobald er 6 Jahre hindurch gedient hat, seine 
Entlassung mittelst sörmlichen, ganz unentgeldlich ausgefertigten Abschieds. Zur 
Zeit eines Krieges aber, oder wenn dessen Ausbruch vorauszusehen ist, bleitt 
die Verabschiedung der Ausgedienten an die Umstände gebunden, und es kann 
überhaupc, sobald das Militair im Felde steht, der Abschied Keinem eher ertheilt 
werden, alb bis die Ersahmannschaft bey der Truppe eingetrofsen ist. Es sind 
jedoch die mit der Rekrutjrung und mit der Einübung der eingestellten Dienst- 
Paftichtigen beaustragten Civil= und Militair= Behörden streng verpflichtet, mög= 
lichst dahin zu wirken, daß die Einstellung der Ersatzmannschaft und deren er- 
einigung mit dem Comingent unverzögert zu den vorgeschriebenen Terminen 
ersolge. Sollten Berhälenisse im Mittel liegen, welche die regelmäsige Ausbe, 
hung und Einübung der dienstpflschtigen sungen Mannschaft und deren zeitige 
üistellung ins Contingenk unthunsich machen, so hat die Rekrutirungs-Behör. 
de
	        
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