Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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e) daß sie beym Abgang von der Universitaͤt von der ctompelenten academischta 
Behörde Zeugnisse uͤber ihr tadelloses siitliches Verhalten beybringen. 
Wer von den Studirenden in den bezeichneten Zeitraͤumen die hier vorgeschrie. 
benen Bcdingungen alljaͤhrlich zu erfuͤllen nicht vermag, ist der vorlaͤufigen Zu- 
vuͤckstelung verlustig und wird nach seinem Loos zum activen Dienst eingestellt. 
a) Diejenigen, welche die Groͤße von 5 Fuß 2 Zoll Leipziger Maaß nicht 
erreichen. 
Diese Individuen haben sich, wenn das Loos sse zum wirklichen Milikairdienst 
setroffen hat, bev den zwey nächssfelgenden Ausloosingen wieder mie zu stellen 
und, wem inzwischen die erferderliche Große von ihnen erreicht worden ist, in 
den wirklichen Kricgsdienst einzutrelen. Sie erhallen sedoch, ohne Rücksscht auf 
die normalmäsige Dauer der Kriegsdienstpflicht, ihren Abschied wit der Jahres 
Classe, unter welcher sie nach ihrem Alter den Dienst hätten antreten sollen. 
3) Diesenigen, welche zur Zeit der Ausloosimg, wegen heilbarer körperlichen 
Fehler oder Krankheiten, für den Augenblick als dienstumtauglich erklärt wer- 
den und nicht binnen zwepy Monaken herzustellen seyn sollten. 
Olese Individuen haben sich, wenn sie vom Loos getrofsen waren, bep den 
zwey nächsten Ausloosimgen mit zu melden und sind, sobald sie für dienstpflich. 
tig erkannt werden, nach ihrem Loos vor den neu Auszuhebenden ins Militnir 
einzustellen, späcerhin aber mit den übrigen Dienstpftichtigen aus ihrex Aleers. 
klasse zugleich zu enklassen. 
K 0. 
Befreyungen. 
Ven der Militairdienspfticht sind gänzlich befreyk: 
Ka) diesenigen, welche geistesschwach, oder welche unheilbar krank, mihgestal- 
tel, oder sonst von solcher körperlichen Beschaffenheit sind, dah sie die, mit 
dem Milikairstand verbundenen Werrichtungen und Beschwerden nicht er- 
tragen können; 
b) Alle
	        
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