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5) Alle solche Glaats- und Hofdiener, welche über ihre Anstellung f#ormliche
Deerete ausgeferkigt erhaflen, ingleichen alle, im Dienst befindlichen Gesst.
lichen und Schullehrer; #
#) Alle wirksichen Mitglieder der Stadtréthe, die Patrünonfalgeriches. Ver-
walter, immatriculirten Advocaten, Doctores Nledicinac und zur Praxis
autorisirten Aerzte, die von Facultten geprüsften und mit dem Zeugniß
der Brauchbarkeit entlassenen Wundärzte, alle Apotheker, welche im Lan-
de selbst eine Apotheke besitzen, und die eraminicten Candidaten der Theo-
logie und Rechlégelehrsamkeit, so wie diesenigen, welche in allen andern
eigentlich academischen Wissenschasten ihren academischen Ciusus beendigt
haben, in so fem ihnen bep ihrer Prüsung eine von den zwey ersten Cen-
suren ertheilt worden ist;
4) Der einzige Sohn oder Enkel einer Wittwe, wennm er selbige durch seine
Arbeit ernähren muß;
6K) Der einzige Sohn oder Enkel eines sechzigfährsgen Mannes, wenn er
notorisch mm hülfleser Lage sich befindet und mur durch Unterstutzung des
Sohnes oder Enkels erhalten wird;
1) Der Vater- oder Aelkernlese, welcher bey seinen unmündigen Geschwi-
stern BVaterstelle vertritt, insofern dies in völlige Gewihheit gesetzt ist;
6) Jeder letzte noch übrig gebliebene Sohn einer Familic, welche bereité
zwey Söhne in Unserem Militairdienst eneweder noch wirklich stehen, oder
sev es auf dem Schlacheselde, oder an den Folgen der, im Felde erbaltenen
VWunden, oder auch auf andere Weise durch Werrichtung des Milstair=
dienstes verlohren hat.
Auher den Vorgenannten ist Niemand befreut.
Auch schon ins Militair eingetretene Individuen, wenn sle erst nach ihrer
Eimstelung in einen der, unter d, e, f, 8, gedachten Faͤlle kemmen, sind, auf
erfolgte Bescheinigung der Thatumstände, ihre soserlige Entlassung zu brgehren
berechtigt.
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