Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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erlassen werden können, und sich mittellt Handschlags on Eides Statt ver- 
oflichten, diesem Bevollmächtigten von seinem Aufenthalt wenigstens alle 
drey Monate Kenncnih zu geben und den, durch denselben an ihn gelangen- 
den Ladungen pünktliche Folge zu leisten. 
) Ale im Ausland befindlichen Individuen, welche in den vier ersten Jah- 
ren der Kriegsdienstoflicht stehen, sind, bev Vermeidung der gesetzlichen 
Nachtheile (F. 38.), verpflichtet, ohne besondere Aussorderung die Rückreise 
zur Heimath anzutreten, sobald in den deutschen Bundesstaaten Kriegsrü- 
stungen eintreten. Oiejenigen, welche in den zwey letzten Altersclassen 
begriffen sind, massen in diesem Fall, bey Vermeidung derselben Nachtheile, 
spotestens mit dem Ablauf ihres Passes, oder Wanderbuchs vor der Rekru- 
tirungs--Behörde sich versönlich melden. 
Die Rekrutirungs-Behsrden haben alle Milikairpflichtigen, welche Reisepässe 
ins Ausland erhalken, von diesen Werbindlichkeiten zu unterrichten und vor den, 
die Austretenden kreffenden Vermögens-Nachtheilen und Strasen ausdrücklich 
zu warnen. Die Unterlassung dieser GWarnung kann sedoch keinem Ausgetre- 
tenen, oder Ausgebliebenen zur Entschuldigung angerechnet werden. 
§. 12. 
Bedingung für die, welche auswandern wollen. 
Denjenigen Unterchanen, welche sich bleibend ins Ausland zu wenden 
bcabsichtigen, kann die dazu nöthige obrigkestliche Erlaubnih nicht eher ertheilt 
werden, bis von ihnen nachgewiesen ist, dah sie der Verbindlichkeit zum vater- 
ländischen Kriegsdieust vollständig genügt haben. In Fällen, wo ein, zur Aus- 
wanderung entschlossener Unterthan diese Bedingung nicht ersült hat, ist dessen 
erdemliche Obrigkest verpflichtet und berechtigt, den Wegzug seines etwanigen 
Vermoͤgens so lange zu verhindern, als dem Gesttz keine Genuͤge geschehen ist. 
In Hinsicht derer, die ohne Erlaubniß auswandern, wird nach Vorschrist des 
fuͤnften Abschnitts S. 33 — 39. verfahren. 
Drit ·
	        
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