— 40 —
erlassen werden können, und sich mittellt Handschlags on Eides Statt ver-
oflichten, diesem Bevollmächtigten von seinem Aufenthalt wenigstens alle
drey Monate Kenncnih zu geben und den, durch denselben an ihn gelangen-
den Ladungen pünktliche Folge zu leisten.
) Ale im Ausland befindlichen Individuen, welche in den vier ersten Jah-
ren der Kriegsdienstoflicht stehen, sind, bev Vermeidung der gesetzlichen
Nachtheile (F. 38.), verpflichtet, ohne besondere Aussorderung die Rückreise
zur Heimath anzutreten, sobald in den deutschen Bundesstaaten Kriegsrü-
stungen eintreten. Oiejenigen, welche in den zwey letzten Altersclassen
begriffen sind, massen in diesem Fall, bey Vermeidung derselben Nachtheile,
spotestens mit dem Ablauf ihres Passes, oder Wanderbuchs vor der Rekru-
tirungs--Behörde sich versönlich melden.
Die Rekrutirungs-Behsrden haben alle Milikairpflichtigen, welche Reisepässe
ins Ausland erhalken, von diesen Werbindlichkeiten zu unterrichten und vor den,
die Austretenden kreffenden Vermögens-Nachtheilen und Strasen ausdrücklich
zu warnen. Die Unterlassung dieser GWarnung kann sedoch keinem Ausgetre-
tenen, oder Ausgebliebenen zur Entschuldigung angerechnet werden.
§. 12.
Bedingung für die, welche auswandern wollen.
Denjenigen Unterchanen, welche sich bleibend ins Ausland zu wenden
bcabsichtigen, kann die dazu nöthige obrigkestliche Erlaubnih nicht eher ertheilt
werden, bis von ihnen nachgewiesen ist, dah sie der Verbindlichkeit zum vater-
ländischen Kriegsdieust vollständig genügt haben. In Fällen, wo ein, zur Aus-
wanderung entschlossener Unterthan diese Bedingung nicht ersült hat, ist dessen
erdemliche Obrigkest verpflichtet und berechtigt, den Wegzug seines etwanigen
Vermoͤgens so lange zu verhindern, als dem Gesttz keine Genuͤge geschehen ist.
In Hinsicht derer, die ohne Erlaubniß auswandern, wird nach Vorschrist des
fuͤnften Abschnitts S. 33 — 39. verfahren.
Drit ·