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g. 15.
Rekrutirung in Kriegszeiten.
In Kriegszeiten wird, so lange die gewöhnliche jährliche Ausloosimng die
Aushebungen wegen Nachsendung der Ersatzmannschaft, oder wegen der, durch
Bundesbeschluß angeordneten Verstärkung des ordentlichen Contingents, oder
wegen Aufstellung der Reserve, oder überhaupt so lange das ganze Rekruten-
bedurfniß im Laufe eines Jahres das Giertel der Gesammtzahl der, von einer
Landesabtheilung zu liefernden Quote nicht übersteigen, die jüngste Altersclasse
der Dienstpflichtigen allein in Anspruch genommen. Sobald sedoch eine stärkere
Anzahl zu den Waffen aufgerufen, oder in demselben Jahr eine wiederholte
Ausloosimg ueem werden muß, sind für dasfenige Quantum, welches
|über das, in jedem Falle nur aus der jüngsten Altersclasse auszuhebende Viertel
aufzustellen g. n vorhergehenden Altersclassen der Dienstpflichtigen in der
Maaße zur Mitleidenheit zu ziehen, daß
a) die Erhöhung von bis zu # des Contingenks aus der zireyten Altersclasse,
b) die ier Erhöbung über 3 bis zu ###des Contingents aus der dritten
Alters
c) die weitere VerstärkunguberkssbsszudesEontingentsausdes-vierten
Alterselasse
zuruͤck erholt wird.
bey den ganz ausserordentlichen Umständen mehr, als die Hälfte der
normalmäsigen Contingentszahl auf ein Jahr ausgehoben werden müßte; so
wird der, diese Halfte übersteigende Bedarf zu „r der Contingentszahl aus der
sunften Altersclasse, und zu er der Contingentszahl aus der sechsten Alters
classe entnommen, der etwanige Ueberschuß aber im Nothfall, auf die, deshalb
besonders einzuholende Landesherrliche Genehmigung bis zu z der ordentlichen
Contingentszahl aus der, mit dem nächstfolgenden Jahre dienstpflichtig werdenden
Classe um sechs Monate im Voraus bepgezogen.
g. 16.