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g. 16.
Aufnahme der Listen.
Die Geistlichen sedes Orts sind verpflichtet, in jedem Jahre mit Ansang
des Monaks November aus den Kirchenbüchern eine nahmemliche eiste aller der-
jenigen männlich Gebohrnen, welche im Lause des nchstfolgenden Jahres in
das aoste Lebenssahr treten, nach den Ortschaften aufzunchmen. Diese Listen,
in welchen die darunter gehörigen Sterbefälle mit angemerkt seyn missen, haben
die Prediger vor Ende des Menats November bey der Rekrutirungebehörde zu
übergeben. Von Letzterer werden demnächst die, an der Reihe stehenden Mili-
tairpflichtigen durch besondere Bekamemachung in den einheimischen öffemtlichen
Blättern an die, im Monat Jamtar darauf bevorstehende Auslsoesimg und an
die Bereikhafkung zu derselben inn Voraus erinnert.
S. 17.
Oeffentliche Untersuchung und Berichtigung der Listen.
In sedem Ort wird die cingegangene Liste alfährlich im Monat Jamar
von der Rekrutirungsbehörde, mit Juziehung des betrefsenen Geistlichen und
der Gemeindevorstände, genau durchgegangen und durch Beyfigung aller Indi-
Liduen, wesche unter der Gemeinde wohnhaft, aber ausserhalb derselben ge-
bohren siud, ohne Rucksicht auf etwanigen befrepten Gerichtéstand vervollständigt.
Zu dieser Verhandlung, welche öfsentlich geschieht, muß die ganze Ge-
(eneinde, in den Städten und Marrkflecken abtheilungsweise in Bierteln und
Dimrricten vorgeladen werden. Diesenigen Individuen, welche aus irgend ci-
üem Grunde Auspruch auf vorléufige Zurückstellung, oder auf Befreyung zu
haben vermeinen, kömen sich dabey sofort melden und haben die vorläußge
Musteichmung ihrer Reclamakion zu gewärtigen. Jedes anwesende Gemeindeglicd
K verpflichtek, auf Befragen der Rekrutirungsbehörde über die, ihm bekannten
persönlichen Verhäliuisse der Dienstpflichtigen öffentlich Auskunft zu geben, und
Jedem