— 4 —
Jedem der übrigen nicht befragten Anwesenden steße es frey, gegen die erfolg-
ten Antworten bescheidene Erinnerungen vorzubringen. Ueberhaupt liegt sedem
gegemv#rtigen Staalsbürger, welcher Irrthümer oder Auslassungen, nament-
lich von nicht eingebohrnen Dien pflichtigen wahrnimmt, oder welcher falsche
Angaben, oder Uebertreibungen in den vorgekommenen Reclamationen bemerkt,
die Verbindlichkeit ob, seine bessere Wissenschaft von der Sache und die sonsti-
gen Ausklärungen sofort öffentlich gelkend zu machen.
Auf den Grund der erfolgten Erörterungen wird die kiste sofort berichtigt
und ergenzt, der versammelten Gemeinde kaut vorgelesen und in doppelten Er-
emplaren von der Rekrutirungsbehörde, dem Geistlichen und den Orksvorständen
zur Beglaubigung unterzeichnet. Das eire Exemplar wird zu den Acten der
Rekrutirungs-Behörde gebracht, das andere aber dem Ortsvorstand zur bestän-
digen Ausbewahrung ausgehändigt. Bey demselben muh die Eiste zur fortwäh.
renden Einsscht sedes Gemeindegliedes, um etwanige Erinnerungen und Recla-
mationen darauf stützen zu können, bereit liegen.
5. 18.
Vorladung der Kriegsdienstpflichtigen zur Loosümg.
Nach den solchergestalt angefertigten und durch geeignete Enischeidung der
bereits angebrachten Reclamationen berichtigten Listen, wird die, der Dienst-
oflicht unterworfene junge Mannschaft jeden Ores von der Rekrutirungsbehrde
durch Erlaß an den Gemeindevorstand auf einen, wenigstens vierzehn Tage in
sich enthallenden Termin mit Ende Januars zur Aushebung durchs Loos vorge.
laden. Auf diese badung haben die verostichteten Ortsvorstände die, zur Aus-
hebung verzeichneten Personen, oder der Abwesenden Aeltern, Vormünder,
Geschwister, oder Bevollmächtigke anzuweisen, sich an dem, von der Rekru-
tirungsbehörde namhaft gemachten Ort zur bestinmten Zeit pünktlich einzufinden.
Ueber die richtig erfolgte Bekanntmachung diesen Worladung haben die Orts.
vor-