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vorstaͤnde auf ihre geleistete Pflicht genaue Listen mit Angabe der Namen und
der Insinuationszeit zu fuͤhren.
Im Termine selbst muß jeder Dienstoflichtige, wenn er im Lande anwe-
send ist, oder in der Nöhe ssch befinder, wo m#r immer möglsch, persönlich er,
scheinen. Nur in dem Falle, wenn der Dienstpslichtige über 1#. Meilen, vem
Ort der Loosimg entfernt, sich aufhält, oder derselbe mit Erlaubniß der Rekru-
tirungsbehörde auf der Wanderschaft, oder sonst auf bestimmte Zeit ahwesend i#l,
dürfen Nellem, Vormünder, Geschwister, oder Bevollmächtigte für ihn auf-
treten und loosen. Sollte aber ein solcher abwesender ODienstpflichtiger wegen
seines Gesundheikszustandes, oder wegen zu geringer Größe vorläufige Zurückstes.
lung, oder gänzliche Besrepung in Anspruch nehmen, so muß er allemal
persönlich erscheinen.
10.
Präclustolsche Frist zum Anbringen von Reclamattonen.
Jeder Dienstoflichtige, welcher auf vorläufige Zuräckstellurg, oder Befrey=
ung rechnen zu können glaubt, hat die diesfallsige Reclamation in der Zeit
der öffentlichen Untersuchung und Berichtinung der bisten (§. 27.) bis spätestens
drey Tage vor dem Loosimgs- Termine bey der Rekeutirungsbehörde anzubringen
und die Bewesse dafür vorzulegen. Wegen besonderer Dringlichkeit ist es über-
dem Jedem freygestellt, früher und außer der Authebungszeit derartige Recla-
mationen bey der Rekrutirungsbehörde anzubringen und deren Entscheidung aus-
zuwirken. Alle dahin gerichteten Bescheinigungen muüssen aber von der compe-
kenten Obrigkeit, nach vorgängiger eigner Untersuchung und genauer Prüsimg
der, in Frage kommenden Thatumstände, oder nach sonstiger actenmäsiger Wis.
senschafe ertheilt seyn.
Porgegebenc Untaugliehkest zum Militairdienst wegen äußerlicher körperlicher
Fehler und Gebrechen, oder #nnerlicher Krankheiten, wird von den verpflichteten
Nerzten und Wundärzten, unter Nufsicht der Rekrucirungebeßörde, in Gemäßheit
der