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der, gegentvärkiger MVerordnung angefügten Instruckion, unkersicht. Wer die
bier vorgeschriebene Frist verszumt, wird mit semer sonstigen Reclamation nicht
weiter gehört, es wäre denn, daß für die verspätete Aubringung ein vollgüles-
ger, gehörig bewiesener Entschuldigungsgrund angegeben werden könnte.
6. 20.
Entscheidung über die Reclamationen.
Ueber die, binnen der vorgeschriebenen Frist eingekommenen Reclamakionen
hat die Rekeutfrungsbehörde, nach Maasgabe der dafür beygebrachlen Bescheini-
gungen, bis zum Loosimgstermin zu entscheiden. Diese Entscheidung wird den
betrosfenen Militairpflichtigen noch vor der boosimg bekannt gemacht.
g. 21.
Recurs gegen die Entschefdung der Rekrutirungsbehörde.
Wem ein Reclamant bey dem Ausspruch der Recrutirungöbehörde sch
nicht beruhigen will, (o hat er, binnen den nächsten acht Tagen nach publicir.
ter Entscheidung, bev derselben Behörde eine anderweile Vorstellung schrifelich
einzureichen umd dieselbe sofort mit den usthigen Beweisen zu unterstützen. Diese
Vorstellung hat die Rekrutirungsbehörde unmittelbar vor den Landesherrn zur
Entscheidung zu bringen.
4. 22.
Revision der, in den nächstvorhergehenden Jahren vorläufig zu-
rückgestellten Mannschaft.
Noch vor dem Loosungstermine ist zugleich bey der öffentlichen Uncer-
suchuug und Berichtigung der Listen (F. 17.) eine Revisson in Ansehung der-
jenigen Individuen vorzunehmen, welsche bep den Aushebungen der vorhergehen.
den Jahre vorl#zußg zurückgestelt worden sind (§, 8.). Jedes sosches Individu-
um