Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

Uebrigens hat Jeder, welcher durch Austouschung des Cooses vom Einkrite 
ins active Militair befreyt wird, eine baare Caution von Funstig Thalern, 
Convencionsgeld, zur Landescasse einzuzahlen. ODiese Cautcion wird nur dann 
an ihn, oder seine Erben wieder ausgezahlt, wenn der, für ihn eingetreicne 
Mamn die volle sechsfährige Dienstzeit redlich aushält, oder wenn er selbst 
in dem. (I§. 11.) bezeschneten Nothfall zum Dienst ausgerusen wird. 
8. 28. 
Stellvertretung und Frist zu derselben. 
Jedem Militairpflichtigen, der auf die, (F. 22.) bezeichnete Weise durch 
das Loos zum wirklichen Eintritt ins Misitalr bestimme worden ist, wird es 
erlaubt, sich von einem andern vertreten zu lassen. 
Wer scch vertreten lassen will, muß solches im Loofungstermin, oder 
spatestens binnen vieczehn Tagen, von diesem Termin an gerechnet, bev der 
Recrutirungs. Behörde anzeigen. Binnen dieser Frist muh auch der erwählte 
ESktellvertreter der Rekrutirungs-Behörde persönlich vorgesteht und, auf befan- 
dene Tauglichkeit, dem Milskair überwiesen werden. 
Nach Ablauf dleser Frist wird über beabsscheigte Vertretungen keine Erklä- 
rung mehr angenommen, sondern die Einstellung des, von Loose Betrossenen 
versügt. 
g. 29. 
Zulassung der Stellvertretung nach erfolgter Einstellung zum 
Militair. 
Ausnahmsweise soll einein schon eingestellten Militairpflichtigen die Vertre- 
tung in den Faͤllen nachgelassen werden, wenn spaͤterhin erst Gruͤnde entstanden 
stnd, welche es in vollige Gewißheit setzen, daß der Militairpflichtige ohne 
großen Nachtheil für sein Gewerbe, oder für sein künfuges Fortkommen, dem 
Kricgsdienste persönlich keine Genüge leisten kann. 
Alle
	        
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