Alle solche, nach erfolgter Einsteung entstehenden Gesuche um Zulassing
eines Stellverrreters sind von den Eingestellten mit der gehörigen Bescheinigung
beo der Rekeutirungäbehörde einzureichen, Letere hat darauf die Ensscheidung
zu geben undl in Fällen, wo der Dienstpflichtige sich nicht daben beruhigen
will und deshalb erneute Vorstellugg macht, dem Landesherrn zur endlichen
Bestimmung anhe#nzustellen.
Alle Kosten, welche der Landescasse aus einer solchen spätern Vertretung
enrstehen, hat der Reclamant aus seinen Miteeln zu erstätten.
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Personen, welche als Stellvertreter zugelassen werden.
Jeder Stellvertreter muß ein Inlaͤnder seyn, muß schon an einer Aus-
loosung Theil genommen Haben und Ubrigens alle Eigenschaften besigen, welche
von einem Freywilligen verlangt werden.
Wenn ein, bey den nächstvorhergehenden Ausleosungen vom wirklichen
Einkritt in den Dienst frey gebliebener Militairpflichtiger für einen Betrofsenen,
als Stellvertreter, eingestellt worden ist, späcerhin aber, innerhalb seiner Kriegs-
dienstpfischeigen Jahre, bep Krlegszeiten nochmals zur Loofung gezogen werden
muß und dadurch selbst zum Eintritt ins Milikair berusen wird; so ist die
Stellvertretung erloschen. Der PVertretene muß in diesem Falle auf die noch
übrige Zeit seiner Dienstverpflichtung entweder selbst zum Militair sich eintellen,
oder binnen vier MWochen, von Erlsschung der Stellvertretung an gerechnet,
einen anderweiten Stellvertreter beyschafsen. Die, für die Vertretun Kipulirte
Vergütung hat der Vertreter dann auch nur nach Werhältniß des bereits zu-
rückgelegten Theils der, auf sechs volle Jahre zu berechnenden Dienstzeit, in
Ansoruch zu nehmen.
Leute von bekannter schlechter Aufführung und üblen Sitten können als
Pertreter nicht angenommen werden.
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