Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 54 — 
Fuͤnfter Abschnitt. 
Strafen der Militairpflichtigen, welche sich dem 
Dienst zu entziehen suchen, und derjenigen, 
welche solches befördern. 
g. 33. 
Verfahren gegen die, im Loosungs · Termin Ausgebliebenen. 
Jedem Kriegsdienstpflichtigen, welcher im Lobsungs.· Termine zu erscheinen 
schuldig gewesen wäre und dabey weder in Person, noch in der (§. 17.) ge. 
gaatteten Maasse durch Aeltern, Vormund, Geschwister, oder Bevollmäch= 
tigte sich stelt, oder einen sonst erwiesenen gerechten Entschuldigungsgumd gol- 
tend gemacht hat, soll, wenn er sich binnen den nächsten vier Wochen nach 
dem Loosungs. Termine nicht freywillig zur Erfüllung seiner Dienstpflicht stellt, 
—Jals Ausgebliebenem, unverweilt der Proceß gemacht werden. Dieses geschieht 
gleich nach Ablauf der Frist, ohne Rücksicht auf den sonstigen Gerichesstand 
des Incuspaten, ausschließlich vor der Nekrutirungsbehörde. Oenen, wesche 
r#r Nichterscheinen im Loosungstermin haben ousreichend entschudigen lassen, 
wird nach Ausfall des Looses zur Stellung in Person eine angemessene Frist 
vorgeschrieben, nach deren fruchtlosem Ablauf denselben, wie den unvertreten, 
oder unentschuldigt Ausgebliebenen, der Prozeh gemacht wird. 
5. 34. 
a) Wenn der Aufenthalt ausgemittelt wird. 
Gleich nach Ablauf der vorstehend bezeichneten Fristen sind, falls der 
Jusgebliebene Acllern, einen Vormund, oder llere Geschwister hat, diesel- 
ben vor allen Dingen über ihre Wislenschafe von seinem Aufen#altsort an 
Eides Statt zu vernehmen. Wird der Aufenchalt auf diesem Wege, oder 
durch
	        
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