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Fuͤnfter Abschnitt.
Strafen der Militairpflichtigen, welche sich dem
Dienst zu entziehen suchen, und derjenigen,
welche solches befördern.
g. 33.
Verfahren gegen die, im Loosungs · Termin Ausgebliebenen.
Jedem Kriegsdienstpflichtigen, welcher im Lobsungs.· Termine zu erscheinen
schuldig gewesen wäre und dabey weder in Person, noch in der (§. 17.) ge.
gaatteten Maasse durch Aeltern, Vormund, Geschwister, oder Bevollmäch=
tigte sich stelt, oder einen sonst erwiesenen gerechten Entschuldigungsgumd gol-
tend gemacht hat, soll, wenn er sich binnen den nächsten vier Wochen nach
dem Loosungs. Termine nicht freywillig zur Erfüllung seiner Dienstpflicht stellt,
—Jals Ausgebliebenem, unverweilt der Proceß gemacht werden. Dieses geschieht
gleich nach Ablauf der Frist, ohne Rücksicht auf den sonstigen Gerichesstand
des Incuspaten, ausschließlich vor der Nekrutirungsbehörde. Oenen, wesche
r#r Nichterscheinen im Loosungstermin haben ousreichend entschudigen lassen,
wird nach Ausfall des Looses zur Stellung in Person eine angemessene Frist
vorgeschrieben, nach deren fruchtlosem Ablauf denselben, wie den unvertreten,
oder unentschuldigt Ausgebliebenen, der Prozeh gemacht wird.
5. 34.
a) Wenn der Aufenthalt ausgemittelt wird.
Gleich nach Ablauf der vorstehend bezeichneten Fristen sind, falls der
Jusgebliebene Acllern, einen Vormund, oder llere Geschwister hat, diesel-
ben vor allen Dingen über ihre Wislenschafe von seinem Aufen#altsort an
Eides Statt zu vernehmen. Wird der Aufenchalt auf diesem Wege, oder
durch