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durch sonstige Erkumdigungen in lichere Erfahrung gebrochk, so hat die Rekru-
tirungsbehörde die Einstellung des Ausgebliebenen durch spectelle Vorladung und
durch Requisttion seiner Obrigkeit, wo möglich, zu bewirken.
K 55.
b) Wenn der Aufenthalt unbekannt st.
Wam dle vorstehend (F. 34.) angeordneten Maaßregeln ohne Erfolg
bleiben, oder der Aufenthalt des Ausgebliebenen überßaupk ganz unbekannt ist,
uh derselbe von der Rekrueirungsbehörde durch eine, in zwey einheimische öf.
sentliche Blätter und in eine auswärtige Jeitung einzurückende, auch im Ge.
richt des vorherigen Wohnorte anzuschlagende Edictalladung zur persönlichen
Stellung aufgesordert, und muß ihm eine Frist von drey Monaten zur Rück.
kehr anberaumt werden. 6
Wenn er binmen dieser Frist nlche erscheine, oder niche von ihm nachge-
wiesen wird, daß er durch unüberwindliche Hindernisse, ohne alle eigene
Schuld, vom Erscheinen abgehalten sep; so ist er als Ausgetretener zu betrach.
ten und zu verurtheilen. Zu diesem Ende hat die Rekrutirungsbehörde die
Acten sedesmal an die gemeinschaftliche Landesregierung mit Bericht einzusenden
und von derselben das Erkennmiß zu erwarten, die dadurch sestgesetzte Bestra-
fing aber durchs Intelligenzblatt gemeinkundig zu machen.
8. 36.
Verfahren gegen die, welche sich nach der Loosung der ODienst-
pflicht entziehen.
Dienstpflichtige, welche sich nach dem Loosungẽtermin, auf erfolgte Erlaub.
niß der Rekrutirungsbehörde, mit Pässen ins Ausland entfernen und über die
chnen bestimmte Zeit ausblelben, dadurch aber die persönliche Scellung dev el-
ner wiederßolten Eoosimg ihrer Astersclasse (K. 23.) versäumen, werden beo
(9) solcher