Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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3) Ausgebliebene Dienstpskichtige, die vor Publicakson des Sctraferkennt- 
nisses ergriffen worden, stnd auf sleben Jahre zum Milstafr sofort einzu- 
stelen, oder haben auf gleiche Dauer einen Stellvertreter anzuschaffen. 
4) Ausgetretene, deren man erst nach der Publicatlon des Straferkennt- 
nisses habhaft wird, muͤssen auf neun Jahre ins Militair sofort eingestellt wer- 
den, oder haben auf gleiche Dauer einen Stellvertreter anzuschaffen, und 
bleiben den uͤbrigen ihnen zuerkannten Strafen unterworfen. 
In den, unter a bis 4 bezeichneten Faͤllen hat der Ausgetretene aber stets 
die (K. 38. 3.) bestimmte Geldstrase und Kostengeltung verwirkt und den Mili- 
tairdienst zu leisten, wenn er auch indeß uber af Jahre alt geworden seon 
sollte. 
Wenn der Ausgetretene in den vorstehend bezeichneten Fällen dienstuntaug- 
lich befunden wird, so soll er, dafern er schon zur Ausloosimgszeit in diesem 
Zustande war, des verschuldeten Ungehorsams halber, nach Beßinden, nur mit 
Geld-= oder Gefängnißstrase belegt werden; ist er aber erst nach der vollzogenen 
Musloosung dienstunfähig geworden, so bleibt nichts desto weniger seine Verbind- 
lichkeit zur Anschaffung eines Stellvertrekers beziehungsweise auf acht,, oder neum 
Jahrs, und er muß, wenn er dieses, oder die ihm zuerkannten Strafen und 
Kosten aus seinem Vermoͤgen nicht leisten kann, mit ein, bis dreyjaͤhrigem 
Gesängniß bev öffentlicher Arbest, nach dem Ermessen der Landesregierung, auf 
den, darüber von der Rekrucirungsbehsrde an dieselbe zu erstattenden Bericht, 
bestraft werden. 
#) Die, auf das Ausblriben eines Dienstpflichtigen gesetzten Nachtheilt 
können, außer dem, in jedem Falle unvermeidlich bleibenden sofortigen Eintritt 
ins acttve Milftair, nicht in Wirkung treten, sobald derselbe volkommen 
darthut, daß er durch unuberwindliche Hindernisse ohne alle eigene Schuld ab- 
gehalten worden sep, sich zur gehoͤtigen Zeit einzustellen. Ist das Strafurtheil 
schon publicirt, so muß dasselbe, auf die, von Seiten des Verurtheillen darwidrr 
eingebrachte Vertheidigung und Beweise, von Rechtswegen wieder aufgehoben 
werden.
	        
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