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werden. Diese Vertheidigung ist allemal bey der Rekrutirungsbehoͤrde einzurei-
chen, von welcher die Accen sodam an die gemeinschaftliche Landesregierung
zur Entscheidung eingesendet werden.
K. 40.
Strafe der Selbstverstämmelung.
Ein Kriegsdienstpflichälger, der in der Absicht, dem Dienst zu entgehen,
sich selbst verwundet hat, ohne dadurch ganz dienstuntauglich geworden zu seyn,
soll dadurch keine Befreyung erlangen, sondern vielmehr auf seine Kosten ge.
heilt und, vom Loosungsrecht ausgeschlossen, zu jeder Art von Dienst, zu
welcher er noch taugt, z. B. beym Juhrwesen, auf volle 6 Jahre sofort ein.
gestellt, auch mit vierwoͤchentlichem Kettenarrest bestraft werden. Derselbe bat
auch nie eine Beförderung um Militairdienst zu erwarten.
(Wenn die Selbstverstimmelung den Oienstpflichtigen zum perfönlschen
Dienst ganz untauglich gemacht haben sollte, so wird er, nach Maasgabe der
Umstände, zu ein. bis dreyjähriger Zuchehausstrafe verurtheflt, auherdem aber
noch, falls sein Vermögen dazu reiche, zur Anschaffung eines Stellverkreiers
angehalten.
K. 41.
Strafen für diejenigen, welche das Austreten befördern.
VWer wissenlich das Austreten eines Milltasrpftichtigen auf irgend eine
Weise befördert, oder auch einen Ausgetretenen in der Absccht, ihn dem
ienst zu entzfehen, verheimische, soll, nach Beschaffenheit seiner Mitwir-
kung dazu und nach seimem VBermsgen, zu elner angemessenen Geldbuße von
to bis 200 Rthlr., oder zu Gefängniß= oder Zuchthaus Straft bis zur
Dauer eines Jahres verurtheile werden.
8. 42.