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s. 42.
Strafen für diesenigen, welche sich, in Bezug auf die Kriegs-
dienstpflicht, Bestechungen erlauben.
Militairpflichtige, welche in Bezug auf ihre Dienstvstichtigkelt Jemanden
durch Anbieken, Gewährung, oder Uebergabe von Geschenken, oder andern
Vortheilen, zum Zweck einer gesetzwidrigen Besreyung, für sich zu gewinncn
suchen, sollen ohne Unterschied, ob der Versuch Erfolg gehabt hat, oder nicht,
alle Reclamations-Befugnih und das Recht zu loosen, oder, wemn schen ge-,
looßt sst, das Worrecht ihrer Nummer verlieren und sofert zum wirklichen
Dienst angestellt werden. Anßerdem sollen dieselben mit einer, dem zehnsachen
Betrag des gegebenen, oder nur angebotenen Geschenks, oder Portheils gleith=
kommenden Geldbuße, oder, im Fall des Unvermögens, mit verhältnißmäsigem
Gesängniß, was vor der wirklichen. Einstellung abzuhalten ist, bestraft werden.
Verwandie und Freunde des Militairofkschtigen, welche zu dessen Gunsten
eine Bestechung unternehmen, werden mit einer, dem zehnfachen Betrag des
angebotenen, oder wirklich geleisteten Geschenks, oder Borlheils gleichkommen=
den Geldbuße und überdies mit vier- bis sechswöchentlichem Gesängniß bestrast.
g. 43.
Bestrafung der Officianten, welche, in Beziehung auf die Mi-
litgirpflicht, Geschenke nehmen, oder sich bestechen lassen.
Obrigkeitliche Personen, Prediger, Aerzte und Wundärzte, welche in
Militair-Aushebungssachen, oder bey der Verabschiedung von Amtswegen be,
schsftigt sind, dürfen weder von den Militairpflichtigen selbst, noch von den
erwandten und Freunden derselben irgend ein Geschenk, oder irgend eincn
Porcheil amehmen, oder sich versprechen lassen. Wenn solche Offfciamen sich
bestechen lassen, um durch Ausstellung falscher Leugnisse, durch Entstellung,
oder Vexheimlichung der, auf die Dienstpflicht einwirkenden Verhälenisse und
That-