Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

Die Versendung der Acten an ein auswaͤrtiges Soruch. Collegium ist in 
allen, die Militair-Aushebung betrefsenden Angelegenheiten und Untersichungen 
gänzlich verboten. 
4. 45. 
Vorschrift wegen der Kosten. 
Die Beforgung der, den Rekrutirungsbehörden in Militairangelegenheiten 
ubertragenen Geschäfte gehört zu den Osfteialarbeiten, wofür keine Gebühren 
angesetzt werden. Alle, für die Kriegsdienstpflchtigen erforderlichen, von Sesten 
der Rekrutirungsbehörde, oder der Militair-Commandanten allein, oder von 
belden Behörden gemeinschafelich zu besorgenden Niederschreibungen und Aus- 
fertigungen, namentlich die Einregistrirungen, Beglaubigungen, Zeugnisse, 
Dispensationen, Freyscheine, Urlaubs= und andere Pässe, Trauscheine und 
Abschiede und dergleichen gescheben ganz. unentgeldlich. 
Porkommende baare ##u#lagen, die Fuhrlöhne und Zehrungen bey den, 
außer dem Wohnorke der Beamten vorkommenden Expeditionen und dergleichen 
werden aus der Landescasse vergüutet. 
Ale Kosten, welche dureh das Cerfahren gegen einen, für schuldig erkann- 
ten Ausgebliebenen, oder Ausgetrekenen enestehen, sind aus dessen Vermögen 
an die Rekrutsrungs-Behörde zu bezahlen. In Fällen, wo Andere, wegen 
Worschubs zur Umgehung der Kriegedlenstpflicht von Militairpflichtigen, in Un- 
tersuchung und Strase genommen sind, kann der, aus dem Vermêgen des 
betroffenen Musgetretenen nicht zu erholende Kostenbetrag substdiarisch von diesen 
bepgekrieben werden. Kann die Entrichtung der Kosten weder aus dem er. 
Mmögen des Ausgetretenen, noch von den, wegen ihrer Mitwirkung zum Lus. 
treten Bestrasten bewirkt werden; so sind die baaren Auslagen aus der Landes. 
casse zu vergüten. Mehrere Auusgerretene desselben Rekrutirungsbezirks, gegen 
wesche das vorgeschriebene Verfahren zur Ausführung kömme, haben für die 
Kosten, welche dieselben gemeinschaftlich betressen, in solicum zu haften. 
(no) Wir 
 
	        
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