Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 64 — 
Wir hegen zu der Vaterlandsliebe, zu dem Muthe und zu dem Ehrgefuͤhl 
Unserer getreuen Unterthanen das gerechte Vertrauen, daß Niemand sich dem 
Kriegsdienst entziehen, oder die Umgehung der Kriegsdienstpflicht bep Andern 
bessrdern werde, und Wir befehlen allen Unseren höhern und niedern Civilbe= 
bhörden, Candesgeistlichen, Unsern Militair-Commandanten, so wie allen Un- 
sern Unterthanen insgemein, sedes, an seinem Theile, den bevorstrhenden gesetz- 
üchen Bestimmungen und Gorschriften auf das genaueste nachzukommen, wel- 
che Wir sedoch, den darüber eintrelenden Erfaßrungen zufolge, nöthigenfalls 
abzuändern und, dem allgemeinen Behlen entsprechend, weter fortzustten, Uns 
ausdrücklich vorbehalten. 
Urkundlich Hhaben Wir diese Verordmung eigenhändig turterschrichen und 
mit Unsern Fürstlichen Inssegeln bekräftigen lassen. 
Gegeben Schloß Lobenstein, Schloß Schleitz und Schloß Eberé. 
dorf, den 2ten Januar, 1323. 
(L. S.) Heinrich der 54ste, Juͤngerer Linie und des 
ganzen Stammes Aeltester Fuͤrst Reuß. 
(I. 8.) Heinrich der Gaste, Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
#. 8.) Heinrich der vaste, Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Ueber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.