treten wollen da solche sich in einem, zum sofortigen Kriegédlenst vor-
züglich tuͤchtigen Stand befinden muͤssen.
Bey schon elngestellten Soldaten kann derselbe ebenfalls keine Beabschle-
dung, wohl aber den Apspruch auf erzillche Behandlung auf öffenrliche Kosten
begründen.
8. 6.
Die Wirkungen des, im 8. 4. unter b. angefuͤhrten Fallo koͤnnen
elntreten:
1) bey, wegen besonderer Veranlassung außer dem Zeltpunkt der wirkllchen
Rekrucen-= Ausbebung erhobenen Reclamarlonen,
a) bey der Rekruren- Aushebung selbst und
3) bey schon elngestellien Soldacen.
In den, unker r. und 2. erwähnreen Fällen begränden ste elne Befrepung des
betrosfenen Mannes von der Verbindllchkele zum Krlegsdlenst; in dem, unter
3. gedachten, delssen Invalld-Erklärung und Beabschledung.
. 7.
Das, mie Uncersuchung der Dlenfkeauglschkele beauftragee, ärzellche und
wundärzellche Hersonal hat mie der größeen Gewissenhofelgkest und mie der
böchsllmöglichen Genaulgkele diese Uneersuchungen vorzunehmen, wobey demsel-
ben in Folgendem dle nsehlgen Momente angegeben werden, die es bey dieser
Uneersuchung lelcen sollen und noch denen dle Tauglschkele oder Uncaugllchkele
elnes Mannes zu bestlmmen Ust:
1) Das Wisteiren muß in elnem besondern, bellen Zimmer gelchehen; der
Mann muß slch vom Kopf bis zum Fuß ganz eneklelden, worauf dle
ganze Oberflaͤche seines Koͤrpers genau zu untersuchen ist.
Unter