Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

treten wollen da solche sich in einem, zum sofortigen Kriegédlenst vor- 
züglich tuͤchtigen Stand befinden muͤssen. 
Bey schon elngestellten Soldaten kann derselbe ebenfalls keine Beabschle- 
dung, wohl aber den Apspruch auf erzillche Behandlung auf öffenrliche Kosten 
begründen. 
8. 6. 
Die Wirkungen des, im 8. 4. unter b. angefuͤhrten Fallo koͤnnen 
elntreten: 
1) bey, wegen besonderer Veranlassung außer dem Zeltpunkt der wirkllchen 
Rekrucen-= Ausbebung erhobenen Reclamarlonen, 
a) bey der Rekruren- Aushebung selbst und 
3) bey schon elngestellien Soldacen. 
In den, unker r. und 2. erwähnreen Fällen begränden ste elne Befrepung des 
betrosfenen Mannes von der Verbindllchkele zum Krlegsdlenst; in dem, unter 
3. gedachten, delssen Invalld-Erklärung und Beabschledung. 
. 7. 
Das, mie Uncersuchung der Dlenfkeauglschkele beauftragee, ärzellche und 
wundärzellche Hersonal hat mie der größeen Gewissenhofelgkest und mie der 
böchsllmöglichen Genaulgkele diese Uneersuchungen vorzunehmen, wobey demsel- 
ben in Folgendem dle nsehlgen Momente angegeben werden, die es bey dieser 
Uneersuchung lelcen sollen und noch denen dle Tauglschkele oder Uncaugllchkele 
elnes Mannes zu bestlmmen Ust: 
1) Das Wisteiren muß in elnem besondern, bellen Zimmer gelchehen; der 
Mann muß slch vom Kopf bis zum Fuß ganz eneklelden, worauf dle 
ganze Oberflaͤche seines Koͤrpers genau zu untersuchen ist. 
Unter
	        
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