— 71 —
Unter Bezlehung ouf den §. 2. dieser Inlkrucklon und mie dessen
Sinn onalog, kann jedoch in Fällen, wo eln Indivlduum nur elnen ein-
zigen örelschen Fehler bestimne angiebe, dle gänzliche Eneblötzung, als
uche nöchlg, unterlassen werden.
2) Verwachsungen, krummer Hols, Krümmungen, oder Seelsigkele des
Räckgrares, kräppelhafte Gestaleungen des Körpers, fehlerhafre Blldung
der Brust, die das freye Achmen binderrt, das Mlßverhältniß elnzelner
Thelle umrer sch, oder gegen das Ganze, eln zu burzer Arm, oder zu
kurzes Bein machen den Mann gänzlich dienstunsählg und begründen
in allen, im §. 6. gedacheen Gällen dle Enrbindung von der Kelegs-
dlenstpflicht.
3) Geschwülste am Körper, Drüsengeschwülste, seierhöse Geschwülste, Kno-
chengeschwülste, Balggeschwälste, vorzüglich an solchen Orren, wo dle
Kleldung, oder der Darron#aschen= oder Tornister= Rlemen, oder das
Gewehr, durch Druck das Tragen derselben erschweren, oder schmerzhafe
machen, und dle nur durch elne Operaclon, deren gutken Ausgang man
niche mie Gewißbele vorausbessimmen kann, weggenommen werden kön-
nen, s#ind Ursachen der Umaugllchkele.
Klelne Geschwälsse, von denen man weiß, daß sie nicht wachsen
werden, die der Mann schon lange an sich hat, ohne daß sle groͤßer
wurden, dle elne freye ungehlnderte Bewegung des Körpers etlauben,
im Tragen der Kleldung, des Gepäckes und der Waffen ulche hinderlsch
sind, machen ihn alchr dlenstunfählg.
Ge hlnderte Bewegung und Srelfigkelr elnes Glledes, wenn slle niche
verstelle und wenn sle blelbend ist, sle mag entstanden seyn,
woher ste wolle, besonders dle des Halses, des Schultergelenkes, des
Ellenbogengelenkes, wenn sle einige, oder mehrere willkübrliche Bewe-
gungen dleser Glleder hindern, machen den Nekruten unrauglich. Un-
vollkommen gehellre, schleche elngerlchtere Verrenkungen, oder Bein-
(un) brüche,