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bruͤche, wenn letztere besonders nahe am Gelenke waren, erschwe-
en gewöhnlich dle Beweglichkelt der Glleder und machen in
dlesem Fall dienstuncaugllch. Da aber hleruncer häufig Werkkellung
unterläuse, so muß der leldende Thell ouss genaueste uncersuche werden;
der Unrersuchende muß den Mann die, jedem Gllede im gesunden
Zustande moͤglichen Bewegungen machen lassen, die Urfachen der gehin-
derten Beweglichkele mie aller Sorgsale aufsuchen und mie den, von
dem Mann über dle Eneskehung des Uebels gemachten Angaben ver-
gleschen, damie er beurkhellen könne, ob Verskellung obwalte, oder ob
die Hindernisse zu beben. seyen, oder nicht.
5) Eln ganz und schon länger von Haaren entblößeer Kopf und der wirk-
liche Erbgrind machen dlenstunrauglich.
6) tausende Ohren, wenn dlese Krankbele von einem Knochengeschwür, oder
von einer, dahin versegeen Kronkhelrsmaterle berrührt, wenn der Aus-
fluß stinkt, wenn er sehr lange anhlele, oder sele langer Zeie öster
perlodisch wiederkehrre, wenn das Gehör dadurch sehr erschwere wird,
machen dienstunkauglich. Wenn es aber blos Folge elner vorübergehen-
den lelcheen Obrenenegündung ist, das Gehör nlche erschwere wird, (
der damie behafteke dennoch diensteanglech. Taubhelt, wenn sie von
angesammeltem Ohrenschmalz, oder von andern wegzuschaffenden Unrel-
mnigkelten im Gehörgonge, oder von andern zu enesernenden Ursachen
berruͤhrt, was man durch genaue Besschelgung und weltere Nachforschung
ersabhren kann, macht nicht dilenstuntauglich. Kann man aber die Ursa-
chen nicht heben, oder sind sie gar nlcht zu ergruͤnden, ist die Taubhelt
angebohren, mit Sprachfehlern, oder gar Stummseyn, mit einem
dummen, starren Blick verbunden, oͤffnet der Kranke, um elnen zu ver-
steben, den Mund, ist sie schon länger vorhanden und durch glaubwür-
dige Zeugen nachzuweisen: so Ist der daron teldende für dienstunfählg zu
erklären. Man muß, um hier alche betrogen zu werden, nlcht nur
auf