Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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krebahaftes Geschwuͤr an der Rase, machen saͤmtlich den Rekrucen zum 
Dienst untauglich. 
9) Große Geschwuͤlste im Munde, betraͤchtliche venerlsche Geschwuͤre im 
Halse, am Zaͤpfchen, oder Gaumenvorhang, oder den Mandeln, Po- 
lopen im Rachen, oder im Schlunde, krebshafte Geschwüre, Geschwiä- 
re an der Zunge, oder den Lippen, oder an allen uͤbrigen Theilen, 
eine Speschelsistel, elne große Hosenscharte, völllger Mangel der 3, 
oder 4 vordern, obern, oder untern Schneldezähne — olle dlese 
Febler machen dienstunkauglich, soferne sie rzelich für unhellbar erkläre 
sind, bewilrken gußerdem nur elne Zurückskellung bis zur erfolgten 
Hellung. 
r#o) Drüsengeschwäre am Halse, uncer den Achseln, in den Welchen, wenn 
sie serofulösen, oder venersschen Ursprungs sind und der Mann öbrigens 
ungesund ausssehr, machen dienstuneaugllch. 
11) Der wahre Kropf, wenn er zumal groß ist und, im ruhlgen Zustonde 
des Monnes, die Sprache erschwere, oder verändert und das Aebmen er- 
schwere, oder gar hörbar mache, ist elne Ursoche zur Dienst untaug- 
lichkele, aber niche seder sogenannte dicke, oder Bléhhals, der das 
Trogen, oder ondere Anstrengungen nlche erschwerk. 
13) Bruchschäden am Unterlelb aller Art, sse mögen Bouchbrüche, Nobel- 
brüche, telstenbrüche, Schenkelbrüche, oder Hodensockbrüche seyn, ma- 
chen zum Millealrdienst unfählg. 
13) Wasserbruch, Blutbruch, Flelschbruch, oder die folschen Brüche und 
widernarürlschen Verönderungen des Teslikels und des Saamenstrangs #nd 
auch als Urfachen der Uneauglichkelt anzusehen. Eine geringe Anschwel- 
lung der Gesäße des Saomenstrangs, ober ohne elgenellche Verhärung 
des Saamenslrangs und des Testikels, machr ulche absolue uncauglich 
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