Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

suchende Arzt bler dle groͤßte Vorsicht bey der Untersuchung anwenden, 
dle Angaben des Mannes sorgfaͤltig pruͤfen und erwägen, ob solche 
Uebel, als vorgegeben worden sind, aus den angegebenen Ursachen wirk- 
lich entstehen koöͤnnen, und ob in Wahrhelt dle characterlstischen Zeichen 
derselben vorhanden sind ꝛe. Bey bleibenden Zweiseln wird nach dem 
Inhale des 9. K. dleser Verordnung verfahren. 
Als Freywilliger, als Sleellvertrecer, oder als Austauscher einer 
betroffenen Nummer, konn ein Mann von zweydeucigem Gesundheltszustond 
nicht angenommen werden. 
20) Wenn der zu unkersuchende Mann schwere Verwundungen, oder Ver- 
lehungen in elner frühern Jelc erlteen hat und diese in selnem Körper 
so nachtbelllge Folgen zurückgelassen haben, daß er dadurch sich oußer 
Soeand bekindee, die, dem Soldoten zukommenden Bewegungen und An- 
(trengungen, besonders Ererelren, Maorschtren und Trogen aushalten au 
koͤnnenz so ist er undienstfaͤhig. 
g. 8. 
Die aͤrztliche Untersuchung muß daruͤber entschelden, ob der Mann in den, 
ini S. 3. oder 6. erwaͤhnten Foͤllen sich befindet, oder ob seln Uebel elne Rerla- 
matson gar nicht begruͤndet. Das Ergebniß muß stets bestimmt ausgespro- 
chen werden. Bey der Aushebung selbst kann dalselbe allenfalls durch Regl- 
fratur zum Prokocoll gebrache werden; beo Reclomatlonen, außer der ordent- 
lichen Aushebung, muß der untersuchende Arze dasselbe in einem, dem Mann 
auszustellenden, ausführllchen und förmlichen Zeugniß niederlegen, welcheo der 
letztere bev der Recruelrungs--Behörde elnzureschen und dlese zum Prokocoll zu 
bringen hat. 
8. 9.
	        
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