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nahme der Kasse elnrumen, hiermtt auch bep beharrlicher Saumseligkeit under-
weilt verfahren, und einte interimistische Kassenverwaltung eintreten lassen.
r 5.
Rechnungsabnahme und Kassenturz.
Bey Rechnungsabnahmen ist streng darauf zu hallen, daß keine unbesugte
öder unbescheinigte, so wie überhaupt keine Ausgaben ohne die gehörigen Quit-
lungen der Empfänger verrechnet, noch sonstige Rechnungsverstöhe übersehen
werden. Auch ist jedesmal unabänderlich ein Kassensturz damik zu verbinden,
welschen die aussehende Behörde nach Gutdünken vor oder nach der Rechmungs.
abnahme ohne alle vorherige Benachrichtigung — bey den Candkirchen-Aerari#en
durch die Orts. Geistlichen — zu versügen hat, so wie sie auch senst den Um-
ständen nach solchen unversehens veranstallen mag, ohne dah der Kassenführer
sch zu beschweren, oder Jemand ihn deshalb eines Verdachté zu beschuldigen
berechtiget seyn soll. Demnächst ist wegen fördersamster Beytreibung der als
Bestandsgewähr aufgeführten unvermeidlichen Reste die nöchige ernstliche Ver-
fügung zu tresfen.
. 4.
Strafen fänmiger Rechnungs-Abnahmen.
Aufsehende Behörden, welche nicht streng auf Besolgung obiger Porschrif-
ten (F. 2. 3.) gehalten haben, sind deshalb um 20 Thlr. zu einer milden Kasse
des Landes unnachlässig zu strasen und deshalb zum Ersat des durch absichtliche
Begünstigung, unzeitige persönliche Schommg, oder grobe Fahrklässigkeit den
Kassen erwachsenden Nachtheils und Verlustes fiöcalisch in Ansoruch zu nehmen.
Nahmentlich soll, wenn zweyfährige (bey Larpkirchen dreyjährige) Rechmngen
unabgehört zusammen kommen, und durch die verschusdete Verzögerung der
Rechnungsabnahme ein Kassendefere sich ergiebe, die aufsfehende Behörde solchen
subsidiarisch aus eigenen Mitteln ersetzen.
8. .