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Artikel 14.
Seine Durchlaucht der Fuͤrst zur Lippe werden suͤr die orbnungsmaͤßlge Besetzung der
im Fuͤrstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe · und Absertigungsstellen, so
wie der daselbst ersorderlichen Aufsichts · Beamtenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffe ·
nen naͤheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen im Fuͤrstenthume Lippe fungirenden Zoll. und Steuerbeamten
werden von der Fuͤrstlich Lippischen Regierung fuͤr beide Landesherren in Eid und Pflicht
genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes verseben werden.
In Beziehung auf ihre Dienst.Obliegenheiken, namentlich auch in Absiche der Dienst-
Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer Direktion
in Münster untergeordnet seyn.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe, und Abfertigungsstellen im Färstenehume
Lippe sollen das Fürstlich Lippische Hoheitsjeichen, die einfache Inschrift
„Haupt-Steueramt,“ „Zoll-Ame“ oder „Steuer-Ame“
erhalten, und gleich den Zolleaseln, Schlagbäumen rc. mit den Lippischen Landesfarben
versehen werden.
Die bei den Abfer##gungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur
das Fürstlich Lippische Hoheitsjeichen führen.
Artikel 15.
Die Uneersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begangenen Zollvergehen
ersolgt nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-Gesetzes, und zwar beimad.
ministrativen Versahren, von dem im Fürstenthume Lippe zu errichtenden Haupt-Steuer-
Amete und dessen vorgesetzten Verwaltungs-Bebörden, im gerichtlichen Versahren aber von
den Fürstlichen Gerichts-Behörden, nach den bestebenden Normen und Competenzbestimmungen.
Arelkel 16.
Dle Ausübung des Begnadigungs= und Strafoerwandlung--Nechts über die wegen ver-
schuldeter Zollvergehen im Fürstenehume Lippe verurthellten Personen bleibt Sr. Durchlauche
dem Fürsten zur Lippe vorbehalten. 4