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Hanbelssystems errichteken Werelue bel, wie solcher auf den Grund der darüber abgeschlosse-
nen Verträge vom 22sten und 30sten März und 116en Mai 1833., vom 12ten Mal und
106en Dezember 1835., vom 2ten Jannor 1836. und vom 8. Mal 1841. bestebt, sudem
Hoöchstdieselben übrigens das Fürstenehum Blankenburg nebst dem Sristsante Walkenried
und das Ame Calvörde in Beziehung auf die Zollverwaltung und die indirecten Seeuern,
nach Maaßgabe des bierüber abgeschlossenen besonderen Vertrages, in nähere Verbindung.
mit Preußen seen.
In Folge dieses Beitrits wird das Herzoglhum Braunschweig mie den zu dem ge-
dacheen Verelne gehörigen Staaken, gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkesten und Erlan-
gung gleicher Rechee, wie diese, einen Gesammt-Zoll- und Handelsverein bilden.
Der Inhale der gedachten Verträge wird daher hier mit den für den jetzigen Beierlet
des Herzogthums Braunschwelg verabredeten besonderen Bestimmungen in Nachstebendem
ausgenommen.
Arcikel 2.
In diesem Gesammoverein sind insbesondere auch dlejensgen Seaaten einbegrissen, welche
schon srüher entweder mic ibrem ganzen Gebiete, oder mie einem Theile desselben dem Zoll-
und Handelssysteme elnes oder des anderen der conkrahirenden Staacen beigetreten sind, un-
ter Berücksichtigung ibrer ouf den Beitricesverträgen beruhenden besonderen Verhälrulsle zu
den Scaaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artibel 3.
Deoagegen bleiben von dem Gesammevereine vorläufig ausgeschlossen diesenlgen einzelnen
Landestheile der contrahirenden Staacen, welche sich ibrer Lage wegen zur Ausgahme in
den Gesammeverein hicht elgnen.
Hierbel werden sedoch in Bezlehung auf die schon sebe zum Zollvereine gehörlgen Seaa-
bcen, dlejeulgen Anordnungen aufreche lerhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs
der ausgeschlossenen Lande##tbelle mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Werlkere Begünstigungen dleser Arc können nur im gemeinschaftlichen Elnverständnisse
der WVerelnsglieder bewilligt werden.
Areikel 4.
Da in den Gebleten der contrahirenden Staaken übereinstimmende Gesetze über Ein-