Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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gangs · Ausgangs · und Durchgangs · Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modificatio · 
nen zulaͤssig seyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der 
Eigemhümllchkeic der allgemelnen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder 
aus lokalen Interelsen sich als nolhwendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzegebum 
Braunschweig Anwendung finden. Bei dem Zollearise namemlich sollen ierdurch in Bezug 
auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelever- 
hr geeignelen Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug 
der Handelsstraßen es crsorderé, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Er- 
bebungssätzen, welche süc einzelne Staazen als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nichr 
ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Inceressen des Vereins nicht nachtbeilig 
einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwalumg der Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs= 
Abgaben und die Organisatien der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt-= 
WVereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigemhöümlichen Verhälrnisse, 
am gleichen Fuh gebracht werden. 
Actikel 5. 
Weränderungen in der Zoligesesgebung, mie Einschluß des Zollkarifs und der Zell-Orr- 
ung, so wie Zusäße und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Ue- 
ereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammevereins bewirke werden, wie die Einfüh- 
rung der Gesetze erfolgt. 
Dieh glle auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung ouf die Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen ausstellen. 
Actikel 6. 
Mie der Ausführung des gesenwärtigen Vertrages krick zwischen den cemrahirenden 
Weresnsstaacen und dem Herzogebume Braunschweig Freihrik des Handels und Verkehrs und 
zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den solgenden Actikeln be. 
stimmt werden. 
Artikel 7. 
Es hören von diesem Zeilpunkte an alle Eingangs. Ausgongs= und Durchgangs-Ab- 
gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaken des bisherigen Zollveceins und 
des Herjogebums Braunschweig auf, und es können alle im sreien Verkehr des einen Ge-
	        
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