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bsekes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwere in das andere Gebiet ge-
cunseirig eingeführt werden, mit allelnigem Vorbehalte
d) der zu den Staats-Monopolien gehörlgen Gegenstände (Spielkarten und Sals) nach
Maaßgabe der Artikel 8. und 9.;
h) der im Innern der contrahlrenden Staaten mit einer Steuer belegien inländischen Er.
zeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich
a) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der conkrahirenden Staa-
ten ertheilten Ersindungepakeme oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingesührewer-
können, und daber für die Dauer der Paleute oder Privilegien von der Einfubr in
den S-caac, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben mussen.
Artikel 8.
Hinsichtlich der Einsuhr von Spielkarten behält es bei den in den contrahirenden Ver-
einsstaaten bestebendeu Verbocs= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Artikel 9.
In Bekreff des Salzes crite die Herzoglich Braunschweigische Regkerung den zwischen
den conkrahirenden Vereins-Reglerungen getrossenen Verabredungen in folgender Art bei:
) Dle Einsube des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsal) ausgeschieden
zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vrreine gehörigen Ländern in die Vereme-
Staaten, ist verboren, in soweit dieselbe niche für elgene Rechnung einer der vereinten
Regierungen, und zum unmittelbaren Verkause in ihren Salz- Aemtern, Fabiorcien
oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchsuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus den zum Vereine
nicht gehoͤrlgen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll nur mit Genehmlgung der Ver-
elnsstaacen, beren Geblee bei der Durchsuhr berührt wird, und unter den Vorsichte-
maaßregeln Statt finden, welche von denselben für nörbig erachret werden.
c) Die Aassuhr des Salses In feemde, nlcht zum Wereine gebörlge Staaten ist frei.
) Was den Salzhandel innerbalb der Vereinsstaoken betriff#, so ist die Elufuhr des Sal-
zes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landee-
Neglerungen besondere Merträge beshalb beskehen.