Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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5. 4. 
Ein Erlaß oder elne Zurückgahlung der Steuer aus dem Grunde, well der 
steuerpflichtige Gegenstand während oder nach der Fabrikation unbrauchbar gewor- 
den oder durch eln gufälliges Ereigniß verloren gegangen ist, wird ulche gewährt. 
#. 5. 
Der vereinigte Bekrleb der Zuckerfabrikotion aus Runkelrüben und aus Ko- 
lonlalzucker barf nur unker Beobachtung der von der obersten Finonzbebörde zur 
Werhücung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuerlaleresse zu trefsenden 
Anordmingen statt finden. 
8. 6. 
3. Erlaß ober Erstat- 
tung der Steuer. 
4. Beschränkungen 
des Betriebs. 
a) Wer, um Zucker aus Runkelrüben Zu berelten, eine Fabrlkanlage machen II. orscrifen über 
die 
oder sonst Einrichtungen kressen wlll, ist verpflichter, solches der Steuer- 
Hebestelle, ln deren Bezirk die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor 
dem Beglun des ersten Betriebs schrifelich anzuzesgen, und derselben spä- 
lestens ache Tage vor Eintrlet dleses letzteren Zel unkies elne Nachweisung, 
nach elnem näher vorjuschreibenden Muster, in doppelter Ausfertigung ein- 
zureichen, worin dle Räume zur Ausstellung der Geraͤthe und zum Betriebe 
der Zuckerbereikung, einschlleßlich aller dazu gehörigen oder damit im Zu- 
sammenhang stehenden Vorbereitungen und Operationen, die Räume zur 
Ausbewahrung der Rüben und diejenlgen zur Aufbewahrung der verschie- 
benen Fabrikate; serner die zu benuhenden feststehenden Geräthe, als: die 
Apparate zum Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Extca- 
blren und Auspressen des Rübensaftes, die Kessell, Pfannen und onstigen 
Worrichungen zum Kochen, Läutern und Klären des Zuckers u. s. w., 
ingleichen der in PreuHischen Quarken ausgedrückte Rauminhale der Kessel 
und Pfannen, von sedem dleser Größe besonders, genau und vollständig 
angegeben seyn müssen. 
b) Dieser Nachweisung muß eln Grundriß der Betriebsräume und der Siel- 
lung der darin befindlichen feststebenden Geräche, nach der von der Seeuer- 
behörde zu gebenden näberen Anleitung, zweisach beigefüge, ein Eremplar, 
von der Steuerhebeskelle beschelnlge, in dem Fabrlklocale aufbewahre und 
ntrolirung 
des Vorrueks und 
dieEntrichtung der 
Steuer. 
1. Anmeldung d 
Betriebsraumen.
	        
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