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a) Bereinsstaaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere Steuer erhe ·
ben, duͤrfen auch das gleiche vereinslaͤndische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll
ausnahmsweise denjenigen Verelnsstaaren, in welchen kein Wein erzeugt wird, frei-
stehen, elne Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffenen
Verabredungen zu erbeben.
5) Diesenigen Seaaken, in welchen lunere Steuern von einem Consumtlons-egenstande
bei dem Kause oder Verkause oder bel der Verzehrung desselben erhoben werden,
dürfen diese Steuern von den, aus auderen WVereinsstaalen herrührenden Erzeugnissen
der nämlichen Galtung nur in gleicher Weise sordern; sie können dagegen die Abgabe
von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder gang
oder theilweise zurückgehen lassen.
e) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf bie Hervorbringung oder Zubereltung
eines Consumelons-Gegenstandes gelege haben, können den gesetzlichen Betrag der-
selben bel der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Bereinsstaaten voll erbeben,
und bel der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage
zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten ent-
sprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziebungeweise zurückerstacter
werden können, ist besonders verabredet worden. Treken späceehin irgendwo Verände-
rungen in den für dle inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäßen ein, so
wird die becreffende Regierung den übrigen Wereins-Regierungen davon Mittheilung
machen, und biermie den Nachweis verbinden, daß die Steuec.Beträge, welche, in
Folge der eingetrekenen oder beabsichtigten Veränderung, von den verelnsländischen Er-
zeugnissen erhoben, und bel der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden
sollen, den vereinbarten Grundsähen entsprechend bemessen seyen.
41) So weit zwischen mehreren, zum Zollverelne gebörlgen Staaten elne Verelnlgung zu
glelchen Steuer, Elurichzungen besteht, werden diese Scaaren in Ansehung der Befug-
nist, die betceffenden Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen Erzeugnissen zu
erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4. Ole Erbebung der inneren Steuern von den damit belroffenen verelnsländsschen
SGegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-Ortes State finden, in so-
fern folche alcht, nach besonderen Wereinbarungen, entweder durch gemeinschafeliche Hebe-