Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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salls in saͤmmclichen Vereinsstaacen einer überelustimmenden Besteuerung nach den für die 
Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsähen zu unterwersen seyn würde. 
Artikel 12. 
Chausseegelder ober andere flakt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-Damm-, 
Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen derglelchen Abgaben bestehen, 
ohne Unorrschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staaks oder elnes Privat-Berechtig- 
ten, namentlich einer Commune, geschiebt, sollen sowohl auf Chausseen, als unchaussireen 
Land. und Heerstraßen, welche die ummictelbare Verbindung zwischen den an einander gren- 
zenden Wereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reiseverkehr Statr 
findec, nur in dem Betrage belbehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den ge- 
wöpnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preuhischen Chausseegeld- Tarise vom Jahre 1828. bestimmte Chaussee- 
geld soll als der höchste Sat angeseben, und binführo in keinem der contrahirenden Staa- 
ten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chaussergelbes auf solchen Chausseen, 
welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Actien angelege sind oder angelegt 
werden möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Verbindungen 
elnzelner Ortschaffen ober Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigenelichen Haupt- 
Handelsstraßen bezwecken. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflaskergelbern sollen auf chaussircen Sera- 
ßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben, und die 
Ortspflaster den Chausseelkrecken dergeskalc eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussee- 
selder nach dem allgemeinen Tarise zur Erbebung kommen. 
Artikel 13. 
Selne Herzogliche Durchlaucht der Hergog von Braunschweig schließen sich den Ver- 
abredungen an, welche zwischen den zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierun- 
gen wegen Herbeiführung eines gleichen Mün)= Maaß- und Gewichtssystems getroffen wor- 
sind, und ceeten insbesöndere der zwischen den gedachten Reglerungrn unter dem 30. Jull 
1838. abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conventlon hierdurch mit der Erklärung bel, den 
144-Thalerfuß, welcher im Herzogehume Braunschwelg bereits der Landes-Münzsuß (#s6, als 
solchen auch ferner beibehalten zu wollen. 
Demgemäß kommen die Soelpulationen der bläherlgen Zollverelnigungs-Werträge, 
wonach-
	        
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