Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artikel 22. 
Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbetreibende hinsichtlich ber Zoll· Entrichtung, welche nicht in 
der Zollgesehgebung selbst begruͤndet sind, fallen der Staats-Kasse derjenigen Reglerung, 
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver- 
guͤnstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber zwischen den bisherlgen Ver- 
einsglledern bereits bestehenden Verabredungen. 
Artikel 23. 
Dem auf Förberung freler und nacürlicher Bewegung bes allgemelnen Verkehrs gerlch- 
keten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünsklgungen elnzelner Meßpläbe, 
namentlich Rabatzprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, niche 
erweitert, sondern vielmehr unker geeigneter Berücksscheigung sowohl der Nahrungs= Verhält. 
nisse bisher begünstigter Meßpläße, als der bisherigen Handelsbezlehungen mie dem Auslan- 
de, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufbebung entgegen geführt, neue aber 
ohne allerseitige Zustimmung auf kelnen Fall ertheile werden. 
Artikel 24. 
Von der tarlsmäßigen Abgaben= Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die 
Hosbaltung der bohen Souveraine und ibrer Regentenhäuser, oder für die bel l0ren Hösen 
accreditirken Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. f. w. eingehen, ulche ausgenommen, 
und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschafe nicht in 
Rechnung gebrachr. 
Eben so wenig anrechnungsfßig sind Eneschädlgungen, welche in einem oder dem an. 
deren Sceaate den vormals unmittelboren Reschsständen, oder an Communen oder elnzelne 
Privatberechrigte für eingegogene Zollrechte oder für aufgehobene Befceiungen gezahle wer- 
den müssen. 
Dagegen blelbe es elnem jeden Seaate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
Pässe ohne Abgaben-Emeichung eln= aus- oder durchgehen zu lassen. Derglelchen Gegen- 
stände werden jedoch gollgesetzllch behandelt, und in Frelreglstern, mit denen es wie mit den 
übelgen Zollregistern zu Halken ist, nocler, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewe- 
sen wären, kommen bel der demnächstigen Revenüen-Ausglelchung demjenlgen Thelle, von 
welchem die Frespässe ausgegangen sind, in Abrechnung.