Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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die darin bezelchnete Stellung der Geraͤthe so lange unveraͤndert belbehalten 
werden, als Abänderungen nlche durch Einrelchung elnes anderwesten Grund- 
risses angezelge worden sind. 
Jc) Niche minder llegt den Inhabern von Runkelrübenzucker-Fabelken ob, 
wenn neue Geröthe der uncer a hezeschneten Art angeschaffe oder die berelts 
angemeldeten ganz oder zum Thell abgeändert werden, vor oder unmittelbar 
nach dem Empfange der Geribe der Steuerhebestelle davon Anzelge zu 
machen und dleselben nichr ohne dle von der letzteren zu erthellende amt- 
liche Beschelnlgung in Gebrauch zu nehmen. 
d) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage find dleselben auch verpflich- 
tek, wenn berelts angemeldete Gerthe ganz oder zum Thell, zum Zwecke 
der Fabrikatson, in eln anderes Local gebracht werden. 
P) Diejenigen, welche zur Zelt, wo dleses Gese in Kraft trltr, elne Anlage 
zur GewInnung von Runkelrübenzucker berelte besitzen, sind verpflichter, 
der Steuerhebestelle ihres Bezirks die vorgeschriebene Nachwelsung der Bs- 
criebsräume und Geräche, insofern eln Berrleb state finden sofl, mindestkens 
acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Lause des Mo- 
nats September 1841 elngureichen. 
-*d*o 
2. Bezeichnung und Die in den Betrlebsréumen vorhandenen feststehenden Geräthe werden nach 
Beiuursng der der Bestimmung der Steuerbehörde numerlrt, welche, wenn sie dazu Veranlassung 
" findel, auch elne Nachmeslung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermirtelten Quarcinhalt muß der 
Fabrik. Inhaber an den Gertben deutlich bezelchnen und diese Bezelchnung ge- 
börig erhalten lassen; wie solche zu bewlrken und wo sie anzubringen sel, wird 
für jedes Geräch von der S##euerbehörde bestimmt. 
KC. 8. 
J. Mmmliche Beschei, Die Slteuerhebeskelle Ist verpflichter, über die Anmeldung, Vermessung und 
nigung daruber. Bezeichuung der Geräche elne Beschelnigung zu erthellen. Rur durch solche Be-
	        
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